Beteiligungsberichte
Nach § 117 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat die Gemeinde einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung, unabhängig davon, ob verselbstständigte Aufgabenbereiche dem Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses angehören, zu erläutern ist. Dieser Bericht ist jährlich bezogen auf den Abschlussstichtag (31.12.) des Gesamtabschlusses fortzuschreiben und dem Gesamtabschluss beizufügen. Der Beteiligungsbericht ist jeweils dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis zu bringen.
In der Regel kann der kommunale Beteiligungsbericht erst zum Ende des Folgejahres erstellt werden, da auch die Unternehmen vorab ihre Jahresabschlüsse erstellen und prüfen lassen.
Nach erfolgter politischer Kenntnisnahme und anschließender Veröffentlichung ist der jeweilige Beteiligungsbericht auf diese Seite aufzurufen.
