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Schöffenwahl und Jugendschöffenwahl

20.02.2023

Schöffenwahl und Jugendschöffenwahl

Alle fünf Jahre werden ehrenamtliche Richterinnen und Richter für das Lüner Amtsgericht und das Dortmunder Landgericht gesucht, die sogenannten Schöffinnen und Schöffen.

• Die nächste Schöffenamtsperiode beginnt am 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2028.
• Ab sofort haben Sie die Möglichkeit, sich für die kommende Schöffenamtsperiode zu bewerben.
• Bewerbungen sind bis zum 11.04.2023 möglich!

Schöffinnen/Schöffen sind Laienrichterinnen/Laienrichter, die bei der Urteilsfindung am Gericht mitwirken. Sie sind - wie die Berufsrichterinnen/Berufsrichter - in ihrem Amt nur dem Gesetz verpflichtet und an keine Weisungen gebunden. In der Hauptverhandlung urteilen sie gemeinsam und gleichberechtigt mit den Berufsrichterinnen/Berufsrichtern über die Schuld oder die Unschuld der/des Angeklagten. Sie tragen somit die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Bestrafung und - im Falle einer Verurteilung - die Entscheidung, ob eine Geldstrafe, ein Freiheitsentzug oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung zu verhängen ist. Obwohl in der Praxis selten, können Schöffinnen/Schöffen beim Amtsgericht die/den vorsitzende/n Berufsrichterin/Berufsrichter überstimmen.

Wer darf Schöffin/Schöffe werden?

Grundsätzlich kann jede Person, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, in das Schöffenamt berufen werden. Die formellen Voraussetzungen für das Schöffenamt ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Danach müssen Schöffinnen und Schöffen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Sie sollten außerdem
• zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt sein,
• zu Beginn der Amtsperiode nicht älter als 69 Jahre sein,
• zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Werne wohnen,
• aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt geeignet sein (langer Sitzungsdienst),
• die deutsche Sprache beherrschen,
• nicht in Vermögensverfall geraten sein (z. B. sollten Sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden).
Es gibt auch Gründe, die die Ausübung des Schöffenamtes ausschließen. So dürfen Sie keinesfalls
• infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
• wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein.
• Beschuldigte/r in einem Ermittlungsverfahren sein, in dem die Tat den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nennt in § 34 auch Personen in speziellen Berufsgruppen, die nicht zu Schöffen berufen werden sollen. Dazu gehören im Wesentlichen hauptamtlich in oder für die Justiz tätige Personen (z. B. Richterinnen/Richterinnen, Polizeibeamtinnen/Polizeibeamte, Bewährungshelferin/Berufsbewährungshelfer etc.).

Besonderheiten bei der Bewerbung zur Jugendschöffin/zum Jugendschöffen

Wer Jugendschöffin/Jugendschöffe werden möchte, muss ihre/seine Bewerbung beim Jugendamt einreichen. Bewerberinnen/Bewerber für das Jugendschöffenamt sollen in der Jugenderziehung erfahren und erzieherisch befähigt sein. Ihre Qualifikation sollten Sie bei der Bewerbung verdeutlichen. Nicht nur Lehrerinnen/Lehrer und Erzieherinnen/Erzieher kommen für das Jugendschöffenamt in Betracht; auch Erfahrungen in der praktischen ehrenamtlichen Jugendarbeit können für das Jugendschöffenamt befähigen.

Die Vorschlagsliste für die Jugendschöffen wird vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Werne beschlossen.

Wie werden Schöffinnen/Schöffen gewählt?

Zunächst stellt jede Gemeinde bzw. Stadt eine Vorschlagliste für das Schöffenamt an den Amts- und Landgerichten auf, die von der kommunalen Vertretung beschlossen wird. Die Vorschlagliste für das Jugendschöffenamt wird vom Jugendhilfeausschuss beschlossen. Die Vorschlagsliste muss mindestens doppelt so viele Personen enthalten, wie vom Präsidenten des Land- bzw. Amtsgerichts als erforderliche Zahl der Schöffinnen/Schöffen vorgegeben wurde. Diese Vorschlagliste geht an das zuständige Amtsgericht. Aus den Vorschlägen wählt der dort gebildete Schöffenwahlausschuss die erforderliche Zahl der Schöffinnen/Schöffen und Jugendschöffinnen/Jugendschöffen für die Amts- und Landgerichte. Die Benachrichtigung, ob eine Bewerberin/ein Bewerber gewählt wurde, erfolgt einige Monate später.

Welchen Zeitaufwand nimmt das Schöffenamt ein?

Jede Schöffin/jeder Schöffe wird voraussichtlich zu etwa zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen. Für Verdienstausfall, Zeitversäumnis, Fahrtkosten etc. erhalten Sie eine Entschädigung.

Bewerbung für das Schöffenamt

Wenn Sie sich als Schöffin oder Schöffe bewerben möchten, ist es erforderlich, dass Sie einen von der Stadt Werne vorbereiteten Bewerbungsbogen ausfüllen, unterschreiben und an die Stadt Werne, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Konrad-Adenauer-Platz 1, 59368 Werne zurücksenden oder den Bewerbungsbogen ausfüllen, unterschreiben, einscannen und als PDF-Datei an die E-Mail-Adresse ordnungsamt@werne.de zurücksenden.

Bewerbung für das Jugendschöffenamt

Wenn Sie sich als Jugendschöffin oder Jugendschöffe bewerben möchten, füllen Sie bitte den dafür vorgesehenen Bewerbungsbogen aus, schicken diesen unterschrieben an die Stadt Werne, Abteilung Jugend und Familie, Bahnhofstr. 8, 59368 Werne zurück oder füllen den Bewerbungsbogen aus, unterschreiben ihn, scannen ihn ein und senden ihn als PDF-Datei an die E-Mail-Adressen jugendamt@werne.de zurück.

Nutzen Sie für Ihre Bewerbung bitte unser Bewerbungsformular:

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Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne

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Telefon: 02389 71-1
Telefax: 02389 71-323
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