20. Februar 2023
Schöffenwahl und Jugendschöffenwahl
• Die nächste Schöffenamtsperiode beginnt am 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2028.
• Ab sofort haben Sie die Möglichkeit, sich für die kommende Schöffenamtsperiode zu bewerben.
• Bewerbungen sind bis zum 11.04.2023 möglich!
Schöffinnen/Schöffen sind Laienrichterinnen/Laienrichter, die bei der Urteilsfindung am Gericht mitwirken. Sie sind - wie die Berufsrichterinnen/Berufsrichter - in ihrem Amt nur dem Gesetz verpflichtet und an keine Weisungen gebunden. In der Hauptverhandlung urteilen sie gemeinsam und gleichberechtigt mit den Berufsrichterinnen/Berufsrichtern über die Schuld oder die Unschuld der/des Angeklagten. Sie tragen somit die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Bestrafung und - im Falle einer Verurteilung - die Entscheidung, ob eine Geldstrafe, ein Freiheitsentzug oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung zu verhängen ist. Obwohl in der Praxis selten, können Schöffinnen/Schöffen beim Amtsgericht die/den vorsitzende/n Berufsrichterin/Berufsrichter überstimmen.
Wer darf Schöffin/Schöffe werden?
Grundsätzlich kann jede Person, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, in das Schöffenamt berufen werden. Die formellen Voraussetzungen für das Schöffenamt ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Danach müssen Schöffinnen und Schöffen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Sie sollten außerdem
• zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt sein,
• zu Beginn der Amtsperiode nicht älter als 69 Jahre sein,
• zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Werne wohnen,
• aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt geeignet sein (langer Sitzungsdienst),
• die deutsche Sprache beherrschen,
• nicht in Vermögensverfall geraten sein (z. B. sollten Sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden).
Es gibt auch Gründe, die die Ausübung des Schöffenamtes ausschließen. So dürfen Sie keinesfalls
• infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
• wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein.
• Beschuldigte/r in einem Ermittlungsverfahren sein, in dem die Tat den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nennt in § 34 auch Personen in speziellen Berufsgruppen, die nicht zu Schöffen berufen werden sollen. Dazu gehören im Wesentlichen hauptamtlich in oder für die Justiz tätige Personen (z. B. Richterinnen/Richterinnen, Polizeibeamtinnen/Polizeibeamte, Bewährungshelferin/Berufsbewährungshelfer etc.).
Besonderheiten bei der Bewerbung zur Jugendschöffin/zum Jugendschöffen
Die Vorschlagsliste für die Jugendschöffen wird vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Werne beschlossen.
Wie werden Schöffinnen/Schöffen gewählt?
Welchen Zeitaufwand nimmt das Schöffenamt ein?
Bewerbung für das Schöffenamt
Wenn Sie sich als Schöffin oder Schöffe bewerben möchten, ist es erforderlich, dass Sie einen von der Stadt Werne vorbereiteten Bewerbungsbogen ausfüllen, unterschreiben und an die Stadt Werne, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Konrad-Adenauer-Platz 1, 59368 Werne zurücksenden oder den Bewerbungsbogen ausfüllen, unterschreiben, einscannen und als PDF-Datei an die E-Mail-Adresse ordnungsamt@werne.de zurücksenden.
Bewerbung für das Jugendschöffenamt
Wenn Sie sich als Jugendschöffin oder Jugendschöffe bewerben möchten, füllen Sie bitte den dafür vorgesehenen Bewerbungsbogen aus, schicken diesen unterschrieben an die Stadt Werne, Abteilung Jugend und Familie, Bahnhofstr. 8, 59368 Werne zurück oder füllen den Bewerbungsbogen aus, unterschreiben ihn, scannen ihn ein und senden ihn als PDF-Datei an die E-Mail-Adressen jugendamt@werne.de zurück.