13. Februar 2026
Bebauungsplan 2 D - Ovelgönne / Overbergstraße | Veröffentlichung gem. § 3 (2) BauGB
Beteiligung der Öffentlichtlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Veröffentlichung der Planunterlagen des Bebauungsplanes 2 D – Ovelgönne / Overbergstraße - der Stadt Werne gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadt Werne plant die Entwicklung von einer Bebauung mit 13 öffentlich-geförderten Mietreihenhäusern zwischen den Straßen Ovelgönne/Overbergstraße an der Bahnstrecke auf zwei städtischen Grundstücken mit ca. 4.000 m².
Um die planungsrechtliche Grundlage für die wohnbauliche Entwicklung zu schaffen, ist die Aufstellung des Bebauungsplans 2 D – Ovelgönne/Overbergstraße – notwendig. Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innentwicklung aufgestellt werden.
Im vereinfachten Verfahren kann von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen werden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Wirtschaftsförderung hat am 03.02.2026 beschlossen die Planungsunterlagen zu veröffentlichen. Die Unterlagen in Form des Entwurfs des Bebauungsplans, der Begründung sowie den vorliegenden Gutachten und Planunterlagen, sowie die nach Einschätzung der Stadt Werne wesentlichen, bereits vorliegenden Umweltinformationen sind im Zeitraum vom
18.02.2026 bis einschließlich 17.03.2026
im Internet unter folgendem Link abrufbar:
https://www.o-sp.de/werne/liste?beteiligung (Beteiligungsportal der Stadt Werne)
Zusätzlich sind die Unterlagen über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein- Westfalen https://www.bauleitplanung.nrw im Internet einsehbar.
Darüber hinaus liegen die Planunterlagen während des Beteiligungszeitraums auch im Stadthaus, im Eingangsbereich des 1.OG, Abteilung Stadtentwicklung/ Stadtplanung, Konrad- Adenauer- Platz 1, 59368 Werne, während der Dienststunden der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme aus.
Stellungnahmen zum Bebauungsplan können während der vorgenannten Auslegungsfrist online über das o.g. Beteiligungsportal der Stadt Werne oder per E-Mail an stdtplnngwrnd abgegeben werden, sind aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift möglich (auch von Kindern und Jugendlichen).
Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird zeitgleich durchgeführt.