29.05.2020
Abwicklung der Elternbeiträge für Kita und Kindertagespflege im Juni und Juli!
Die Stadt Werne hat intern nach Empfehlung der Landesregierung NRW eine Regelung zur Abwicklung der Elternbeiträge für die Monate Juni und Juli getroffen. Für den Monat Juni wird der volle Beitrag erhoben, und für Juli entfällt der Beitrag komplett. Dieses gilt für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege (diese Regelung gilt nicht für den offenen Ganztag, Übermittagsbetreuung/offene Lernzeit und Frühbetreuung).
In der praktischen Abwicklung führt es dazu, dass für den Monat Juni der volle Beitrag erhoben wird und für Juli der Beitrag komplett entfällt. Wir arbeiten stätig mit Hochdruck daran, die teilweise kurzfristigen Vorgaben des Landes schnellstmöglich umzusetzen und seit Beginn der Corona Pandemie für Sie als Familie verträgliche Lösungen zu finden. Wir möchten Sie daher höfflich bitten von Beschwerden der Erhebung und Abwicklung der Elternbeiträge abzusehen. Es wird darum gebeten, die Zahlung nur für Juni vorzunehmen, und für Juli auszusetzen. Bei Einzugsermächtigungen geschieht dieses automatisch.
Diese Regelung wurde am 28.05.2020 durch den Jugendhilfeausschuss und Ausschuss für Familie der Stadt Werne unterstützt.
Das Landeskabinett hat am Freitagmorgen, 13. März 2020, getagt. Gegenstand der außerordentlichen Beratungen waren Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus in Nordrhein-Westfalen. Leitlinie für die Entscheidungen der Landesregierung war es, die Anzahl sozialer Kontakte in den kommenden Wochen zu reduzieren, um so die dynamische Verbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen.
Das Maßnahmenpaket der Landesregierung zur Eindämmung des Corona-Virus beinhaltet unter anderem folgende Eckpunkte:
Seit dem 18. März 2020 bieten die Schulen in NRW insbesondere für die Klassen 1 bis 6 eine sog. Notbetreuung an. Wo ein Ganztagsangebot besteht, ist ab sofort auch eine Betreuung aller Schülerinnen und Schüler bis in den Nachmittag sichergestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat.
Ein Anspruch auf diese Notbetreuung besteht bislang, wenn beide Elternteile im Bereich sog. kritischer Infrastrukturen arbeiten, sie dort unabkömmlich sind und eine Kinderbetreuung durch die Eltern selbst nicht ermöglicht werden kann. Einen Anspruch haben auch Alleinerziehende mit einer beruflichen Tätigkeit im Bereich kritischer Infrastrukturen.
Seit dem 23. März 2020 ist die bestehende Regelung erweitert worden: Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.
Ebenfalls seit dem 23. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 wird der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann steht die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.
Alle Schulen im Land Nordrhein-Westfalen werden zum 16.03.2020 bis zum Beginn der Osterferien durch die Landesregierung geschlossen. Dies bedeutet, dass bereits am Montag der Unterricht in den Schulen ruht. Für Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung sowie in Praktika beschränkt sich die Maßnahme auf den Ausfall des Unterrichts. Die Schulen haben Kommunikationsmöglichkeiten mit den Eltern in den kommenden Wochen in geeigneter Weise sicherzustellen. Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag (17.03.) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher.
Für die Schulen erlaubt der Beschluss von Bund und Ländern vom 15.04.2020 zur „Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie“ eine vorsichtige, gestufte Wiederaufnahme des Betriebs – vor allem mit Blick auf Schülerinnen und Schüler die vor Schulabschlüssen und Abschlussprüfungen stehen.
Am 20. April sollen auch in Werne daher zunächst die weiterführenden Schulen nach fünf Wochen wieder öffnen, vorerst jedoch nur, damit Lehrerinnen und Lehrer und Schulträgern drei Tage Vorlauf erhalten, um die organisatorischen und alle weiteren notwendigen Bedingungen für eine Wiederaufnahme des Unterrichts schaffen zu können.
Ab Donnerstag, den 23. April 2020, sollen dann die ersten Schülerinnen und Schüler der Schulen zur Vorbereitung auf ihre Prüfungen und Abschlüsse wieder in ihre Schule gehen können.
Sollte die Entwicklung der Infektionsraten es zulassen, dann sollen die Schulen schrittweise ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden – zunächst für die Schülerinnen der Jahrgangsstufe 4, um diese Kinder so gut wie möglich auf den im Sommer bevorstehenden Wechsel auf die weiterführenden Schulen, vorzubereiten.
Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes werden die Schulen einen Hygieneplan aufstellen und dafür Sorge tragen, diesen einzuhalten. Darunter fallen auch die bisher allgemein geltenden Abstandsregeln, der allgemeinen Hygiene wie häufiges und gründliches Hände waschen sowie regelmäßiges Lüften.
Nachdem bereits für April der Elternbeitrag für Kitas, Kindertagespflege, Offene Ganztagsschule und sonstige Betreuungsangebote ausgesetzt wurde, hat die Landesregierung nun auch für den Monat Mai die Beiträge erlassen. Das Angebot der Notbetreuung ist ausgeweitet worden. So steht seit dem 27. April 2020 auch erwerbstätigen Alleinerziehenden die Notbetreuung sowohl in der Kinderbetreuung als auch in den Schulen für Schulkinder der Klassen 1 – 6 zur Verfügung. Da das Angebot jedoch einem Großteil der Familien nicht zur Verfügung steht, werden alle Familien noch einen weiteren Monat von den Beiträgen entlastet.
Für Eltern, bei denen der Elternbeitrag normalerweise zum 01. eines Monats abgebucht wird, gilt: Der Beitrag wird nicht abgebucht!
Die Eltern, die den Elternbeitrag normalerweise selbst überweisen, werden gebeten, den Beitrag für Mai nicht zu überweisen. Wer die Überweisung nicht mehr rechtzeitig stornieren kann, erhält den Beitrag zurück überwiesen.
Ab Montag dürfen Kinder im Alter bis zur Einschulung keine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen oder „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“ betreten. Die Eltern sind verpflichtet, ihre Aufgabe zur Erziehung der Kinder wahrzunehmen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder die Kindertagesbetreuungsangebote nicht nutzen.
Allerdings müssen weiterhin Betreuungsmöglichkeiten für Kinder vorgesehen werden:
• für Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal und weiteres Personal, das notwendig ist, um intensivpflichtige Menschen zu behandeln,
• für Eltern, die in Bereichen der öffentlichen Ordnung oder anderer wichtiger Infrastruktur arbeiten.
In den Schulen muss daher während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot für Kinder des vorgenannten Personenkreises vorbereitet werden. Hiervon werden laut Mitteilung des Schulministeriums NRW insbesondere die Kinder in den Klassen 1 bis 6 erfasst.
Auch in der vorschulischen Kinderbetreuung muss für die Kinder des vorgenannten Personenkreises ein entsprechendes Betreuungsangebot vorgehalten werden.
Nachdem bereits für April der Elternbeitrag für Kitas, Kindertagespflege, Offene Ganztagsschule und sonstige Betreuungsangebote ausgesetzt wurde, hat die Landesregierung nun auch für den Monat Mai die Beiträge erlassen. Das Angebot der Notbetreuung ist ausgeweitet worden. So steht seit dem 27. April 2020 auch erwerbstätigen Alleinerziehenden die Notbetreuung sowohl in der Kinderbetreuung als auch in den Schulen für Schulkinder der Klassen 1 – 6 zur Verfügung. Da das Angebot jedoch einem Großteil der Familien nicht zur Verfügung steht, werden alle Familien noch einen weiteren Monat von den Beiträgen entlastet.
Für Eltern, bei denen der Elternbeitrag normalerweise zum 01. eines Monats abgebucht wird, gilt: Der Beitrag wird nicht abgebucht!
Die Eltern, die den Elternbeitrag normalerweise selbst überweisen, werden gebeten, den Beitrag für Mai nicht zu überweisen. Wer die Überweisung nicht mehr rechtzeitig stornieren kann, erhält den Beitrag zurück überwiesen.
Seit dem 16. März sind die Kitas und Schulen in NRW bis voraussichtlich 19. April geschlossen. Dort findet derzeit nur eine Notbetreuung von Kindern statt, deren Eltern (alleinerziehend oder ein Elternteil) in systemrelevanten Berufen tätig sind, dort unabkömmlich sind und die Betreuung nicht anderweitig sicherstellen können.
Am 27.03.2020 haben sich das Land NRW und die kommunalen Spitzenverbände darauf geeinigt, alle Elternbeiträge für
auszusetzen. Eltern, die ihre Kinder in der Notbetreuung haben, werden ebenfalls nicht zu den Beiträgen herangezogen.
Diese Entlastung wird zur Hälfte vom Land und von den Kommunen finanziert. Im Vorgriff auf den Beschluss und unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung hat die Stadt Werne bereits veranlasst, dass
bei Eltern, bei denen der Elternbeitrag mittels Lastschriftverfahren abgebucht wird, dieser für April nicht eingezogen wird. In einigen wenigen Fällen konnte die Abbuchung nicht gestoppt werden. Hier erfolgt eine unverzügliche Rückerstattung. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich!
Eltern, die den Elternbeitrag selbst überweisen und die Überweisung nicht mehr rechtzeitig stornieren konnten, den Beitrag für den Monat April unverzüglich erstattet bekommen. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich!
auch Eltern, die ihre Kinder in der Notbetreuung haben, nicht zu Beiträgen herangezogen werden.
Offene Fragen werden unter der Tel.-Nr. 02389/71-507 beantwortet.
Stadt Werne
Konrad-Adenauer-Platz 1
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Telefon: 02389 71-1
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