Fundsachen
Details
Wer ein Portemonnaie, ein Schlüsselbund oder andere Gegenstände findet, die einen Wert von mehr als 10 Euro besitzen, muss diese im Fundbüro (Bürgerbüro) abgeben. Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen.
Ergibt sich aus einer Fundsache ein Hinweis auf den Eigentümer, beispielsweise bei Personaldokumenten, erhält der Eigentümer Nachricht vom Fundbüro. Der Finder, der übrigens auch minderjährig sein kann, kann das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes erwerben, wenn der Eigentümer nicht bekannt geworden ist.
Ausnahme: Fundhandys- bzw. Smartphones. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen diese Gegenstände nicht wieder an den Finder ausgehändigt werden.
Wird der Eigentümer bekannt, so steht dem Finder die Zahlung eines Finderlohns durch den Eigentümer in Höhe von fünf Prozent bis zu einem Wert von 500 Euro und zuzüglich drei Prozent bei einem Wert von mehr als 500 Euro zu.
Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten kann der Besitzanspruch des Finders geltend gemacht werden, wenn der Besitzer sich bis dahin nicht gemeldet hat.
Falls Sie etwas verloren haben, erkundigen Sie sich bitte im Bürgerbüro, ob der vermisste Gegenstand abgegeben wurde.
Außerhalb der Öffnungszeiten der Bürgerberatung können Fundsachen auch bei der Polizei abgegeben werden.
Die Deutsche Bahn AG hat für Gegenstände, die in Zügen gefunden wurden, eine zentrale Fundstelle sowie auch „Mobil“ in Bielefeld (bei gefundenen Gegenständen in den Stadtbussen).
Fundtiere
Fundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verlorengegangene Tiere, deren Besitzer meist unbekannt sind. Sie unterliegen dem Fundrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB ff 965-984). Die Bestimmungen für Fundsachen sind dabei entsprechend für Tiere anzuwenden. Der Finder hat den Fund unverzüglichen dem Eigentümer bzw. bei der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen.