Anzeige eines Sterbefalls
Details
Wenn ein Todesfall eintritt, sieht man sich plötzlich mit vielen Fragen konfrontiert und muss sich mit vielen Ämtern und Formalitäten auseinandersetzen. Hierbei werden Sie von uns nicht allein gelassen. Sie dürfen gerne telefonisch und persönlich mit uns Kontakt aufnehmen. Wir beraten Sie gerne. Oftmals nehmen Betroffene den Service eines Bestattungsunternehmens in Anspruch. Der Bestatter kann selbstverständlich ebenfalls die Formalitäten beim Standesamt für Sie erledigen.
Mit den folgenden Informationen hoffen wir, Ihnen einige der Fragen beantworten zu können.
Kosten
Fristen
Voraussetzungen
Unterlagen
Welche Unterlagen müssen beim Standesamt vorgelegt werden?
Wenn die Angehörigen persönlich die Beurkundung beim Standesamt erledigen wollen, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Todesbescheinigung des Arztes;
- Stammbuch der Familie, wenn die verstorbene Person verheiratet ist oder war;
- Sterbeurkunde, wenn ein Ehegatte bereits verstorben ist;
- wenn die verstorbene Person geschieden ist, das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk;
- Geburtsurkunde, wenn die verstorbene Person nie verheiratet war, also ledig ist;
- Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen, wenn vorhanden;
- ist der Tod im Krankenhaus oder in einem Altenpflegeheim eingetreten, ist zusätzlich die schriftliche Sterbefallanzeige der Einrichtung vorzulegen.
Verfahrensablauf
Die Anzeige des Sterbefalls erfolgt folgendermaßen:
- Als anzeigepflichtige Person zeigen Sie den Sterbefall mündlich an.
- Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
- Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, zeigt dieses den Sterbefall schriftlich für Sie an.
- Sie reichen die benötigten Unterlagen ein.
Rechtsgrundlagen
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 29 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 30 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 37 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
- § 38 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
- § 40 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
- § 3 Absatz 2 Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung NRW - PStVO NRW)