Führungszeugnisse
Details
Es gibt folgende Arten von Führungszeugnissen
Belegart O zur Vorlage bei einer Behörde
Belegart N privates Führungszeugnis, welches dem Antragsteller zugesandt wird
Belegart NE erweitertes Führungszeugnis für eigene Zwecke
Belegart OE erweitertes Führungszeugnis für behördliche Zwecke
Führungszeugnis für Behörden
Im Führungszeugnis für Behörden werden folgende Eintragungen gemacht:
Alle Verurteilungen, die eine Freiheitsstrafe mit sich bringen.
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, die in das Bundeszentralregister eingetragen werden.
Die Schuldunfähigkeit von Personen.
Verurteilungen wegen Straftaten, die im Zusammenhang und Ausübung mit ei¬nem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung entstan¬den sind, auch wenn diese mit weniger als 90 Tagessätzen, weniger als mit drei Monaten Haft oder weniger als mit zwei Jahren Haftstrafe auf Bewährung bestraft wurden.
Das erweiterte Führungszeugnis
Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das "erweiterte Führungszeugnis" hinsichtlich seines Inhalts. Hier werden Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB) aufgeführt oder auch Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte (§§ 180 a, 181 a, 183 bis 184g StGB) oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 StGB aufgeführt.
Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt für Justiz ausgestellt und wird Ihnen oder der zuständigen Behörde auf dem Postweg zugestellt. Das Führungszeugnis beinhaltet sehr sensible Daten, die besonders geschützt werden müssen. Daher kann es nur persönlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung oder durch einen Bevollmächtigten ist somit nicht möglich.Voraussetzungen für die Beantragung sind, dass der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet hat und mit einer Wohnung bei der Meldebehörde gemeldet ist
Bei einem Personalausweis mit Online-Funktion können Sie das Führungszeugnis auch online beantragen.
Führungszeugnis zur Vorlage bei ausländischen Behörden
Behörden verschiedener ausländischer Staaten verlangen zur Anerkennung des Führungszeugnisses unterschiedliche Echtheitsbescheinigungen. Die Echtheit des Führungszeugnisses kann durch eine Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Justiz oder die Erteilung einer sogenannten Apostille bzw. Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt bestätigt werden. Ob Sie im konkreten Fall eine Apostille, eine Überbeglaubigung oder eine Endbeglaubigung benötigen, hängt davon ab, in welchem Land das Führungszeugnis verwendet werden soll.
Auskünfte, ob und ggf. in welcher Form eine Echtheitsbescheinigung verlangt wird, erteilen die Botschaften bzw. konsularischen Vertretungen der Länder, in denen das Führungszeugnis vorgelegt werden soll.
Sie können einen Antrag auf Überbeglaubigung entweder gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses oder nachträglich unter Vorlage des Originalführungszeugnisses stellen.
Die Gebühr für die Überbeglaubigung beträgt 20,00 Euro je Führungszeugnis und ist zusätzlich zu der Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses zu entrichten.
Sofern Sie den Antrag auf Überbeglaubigung nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses bei der zuständigen Meldebehörde oder online beim Bundesamt für Justiz stellen, haben Sie auch die Möglichkeit, die Überbeglaubigung durch persönliches Erscheinen oder schriftlich (unter gleichzeitiger Übersendung des Originalführungszeugnisses) beim Bundesamt für Justiz zu beantragen:
Bei persönlichem Erscheinen:
Bundesamt für Justiz
– Besucherservice –
Adenauerallee 99 – 103
53113 BonnBei schriftlicher Antragstellung:
Bundesamt für Justiz
Referat IV 2
53094 Bonn
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 07.30–16.00 Uhr
Freitag: 07.30–14.00 Uhr
Geben Sie bitte bei der Antragstellung das Land an, in dem das Führungszeugnis vorgelegt werden soll.
Haben Sie das Führungszeugnis über das Online-Portal beantragt, erfolgt die Zahlung der Gebühr über elektronische Zahlungsverfahren. Bei persönlichem Erscheinen zahlen Sie die Gebühr in bar. Im Falle der schriftlichen Antragstellung zahlen Sie die Gebühr entweder durch Übersendung eines Verrechnungsschecks oder durch Überweisung. Geben Sie bitte unbedingt sowohl bei Übersendung eines Verrechnungsschecks als auch bei Überweisung der Gebühr als Verwendungszweck den Vor- und Nachnamen der antragstellenden Person und – soweit bekannt – das Aktenzeichen des Vorgangs an.
Für Überweisungen nutzen Sie bitte das nachstehende Konto des Bundesamts für Justiz:
Deutsche Bundesbank – Filiale Köln
IBAN: DE49370000000038001005
BIC: MARKDEF1370
Verwendungszweck: (Aktenzeichen des Vorgangs – falls vorhanden – und Vor- und Nachname der Antrag stellenden Person)
Die Überbeglaubigung wird erst nach Zahlungseingang der Gebühr oder Vorlage eines Zahlungsnachweises vorgenommen. Senden Sie bitte den Antrag auf Überbeglaubigung zusammen mit der Durchschrift des Überweisungsauftrags dem Bundesamt für Justiz zu.
Apostille bzw. Endbeglaubigung beantragen
Für die Erteilung von Apostillen ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig:
Bundesverwaltungsamt Köln
Referat ZMV II 6
Apostille und Beglaubigung
50728 Köln
E-Mail senden
Bevor das Bundesverwaltungsamt eine Apostille bzw. Endbeglaubigung erteilen kann, muss das Bundesamt für Justiz zunächst die Echtheit des Führungszeugnisses durch Unterschrift und Dienstsiegel bestätigen.
Sie können den Antrag auf Erteilung einer Apostille oder Endbeglaubigung gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses bei der Meldebehörde bzw. über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz stellen.
Wenn Ihnen das Führungszeugnis bereits vorliegen sollte, haben Sie auch nachträglich noch die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsamt eine Apostille bzw. Endbeglaubigung zu beantragen. Zuerst muss das Bundesamt für Justiz die Echtheit des Führungszeugnisses bestätigen. Übersenden Sie daher bitte den an das Bundesverwaltungsamt gerichteten Antrag zusammen mit dem Originalführungszeugnis zunächst an das Bundesamt für Justiz:
Bundesamt für Justiz
Referat IV 2
53094 Bonn
Das Bundesamt für Justiz leitet das unterschriebene und gesiegelte Führungszeugnis dann an das Bundesverwaltungsamt zur Erteilung der Apostille bzw. Endbeglaubigung weiter. Über die Weiterleitung des Antrags an das Bundesverwaltungsamt werden Sie nicht gesondert benachrichtigt.
Bitte achten Sie darauf, bei der Antragstellung das Land, für das die Apostille bzw. Endbeglaubigung benötigt wird, sowie eine deutsche Adresse anzugeben. Das Bundesverwaltungsamt versendet Führungszeugnisse mit Apostille bzw. Endbeglaubigung nur an inländische Adressen.
Die Gebühr für die Erteilung der Apostille bzw. Endbeglaubigung wird vom Bundesverwaltungsamt gesondert per Nachnahme erhoben. Es besteht keine Vorschusspflicht.