Baugenehmigung / Bauantrag
Details
Die Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben dem geltenden öffentlichen Baurecht entspricht.
Die Geltungsdauer ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Zu den baulichen Anlagen zählen auch zum Beispiel Aufschüttungen und Abgrabungen, Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Sport- und Spielflächen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze.
Für einen großen Sonderbau (z.B. Hochhäuser oder Einkaufszentren) wird die Baugenehmigung im normalen Baugenehmigungsverfahren erteilt, für kleine Sonderbauten und sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt.
Die Beseitigung von baulichen Anlagen ist in der Regel anzeigepflichtig.
Ihrem Bauantrag müssen Sie die erforderlichen Unterlagen beifügen. Welche das im Einzelnen sind, finden sie unter dem Punkt erforderliche Unterlagen.
Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob Ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten haben.
Eine Kopie, ggf. auch in elektronischer Form, der Baugenehmigung und der Bauvorlagen müssen Sie an der Baustelle ab Baubeginn vorhalten. Das Baustellenschild mit dem roten Punkt muss an einem von außerhalb der Baustelle gut sichtbaren Ort angebracht werden.
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Kosten
Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens sowie die Art des Baugenehmigungsverfahrens (im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beträgt die Gebühr in der Regel mindestens 0,6% und höchstens 1,0% der landesweit festgelegten Rohbausumme; im normalen Baugenehmigungsverfahren beträgt die Gebühr 1,3% der Rohbausumme.) Weitere Gebühren können hinzukommen.
Die Gebühr für die Erstellung eines entsprechenden Bescheides wird durch den Kreis Unna gemäß der Gebührenordnung des Landes NRW vorgegeben.
Gebühren einer Bauvoranfrage werden teilweise mit den Gebühren eines anschließenden Bauantrages verrechnet.
Fristen
Unterlagen
Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen Bauvorlagen genannt finden Sie in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).
Die jeweiligen Vordrucke finden Sie dort unter Formulare.
In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 3 - 5-facher Ausfertigung einreichen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel innerhalb von 6-8 Wochen, sobald der Antrag vollständig und prüffähig ist. Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich.
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (kreisangehörige Stadt Werne) ein.
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung von Fachdienststellen ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
Die Baugenehmigung wird erteilt,
nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Rechtsgrundlagen
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 aufgeführt. Unter welchen Voraussetzungen Nutzungsänderungen verfahrensfrei sind, kann § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 entnommen werden.
Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW 2018) in Frage.