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Wohnberechtigungsscheine

Details

Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können, hängt von der Wohnungsgröße und der Höhe Ihres Einkommens ab. Er gilt nur für jeweils ein Bundesland, der 'Werner' WBS, ausgestellt durch den Kreis Unna, gilt also für das Land Nordrhein-Westfalen. Unterschieden wird hierbei zwischen dem "gezielten" Wohnberechtigungsschein, den Sie beantragen, wenn die neue Wohnung im Stadtgebiet Werne liegt, und dem "allgemeinen" Wohnberechtigungsschein, der Ihnen den Bezug einer Wohnung innerhalb Nordrhein-Westfalens ermöglicht.

Gezielter Wohnberechtigungsschein

Der Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist vom Mieter auszufüllen und zu unterschreiben. Weiterhin ist das Einkommen der vergangenen 12 Monate vor Antragstellung nachzuweisen und in einem entsprechenden Vordruck einzutragen und zu unterschreiben.
Zusätzlich muss der neue Vermieter noch eine Einverständniserklärung ausfüllen und unterschreiben.

Allgemeiner Wohnberechtigungsschein

Der Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist vom Mieter auszufüllen und zu unterschreiben. Weiterhin ist das Einkommen der vergangenen 12 Monate vor Antragstellung nachzuweisen und in einem entsprechenden Vordruck einzutragen und zu unterschreiben.

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Bezug einer Sozialwohnung ist zunächst, dass Sie über einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügen. Mit diesem Wohnberechtigungsschein haben Sie die grundsätzliche Berechtigung erhalten, eine öffentlich geförderte Wohnung, eine so genannte Sozialwohnung, beziehen zu dürfen.

Die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben jedoch nur eingeschränkte Möglichkeiten der Wohnungsvermittlung und Wohnungssuchende sollten bedenken, dass kein Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Wohnung besteht und letztlich immer der Vermieter beziehungsweise der Eigentümer der Wohnung entscheidet, an wen eine Wohnung vermietet wird.

Unterlagen

Anträge, erhältlich bei Frau Lentze, Zimmer E12 und lückenlose Nachweise über das Einkommen der vergangenen 12 Monate vor Antragstellung.