Beglaubigungen
Details
Das Team des Bürgerbüros kann beglaubigte Kopien von Ihren Originalunterlagen erstellen. Die Originale müssen vorgelegt werden, Kopien fertigen wir gerne für Sie (0,60 Euro pro Seite) an.
Hinweise
In Deutschland ausgestellte Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden dürfen im Bürgerbüro nicht beglaubigt werden. Das ausstellende Standesamt kann jederzeit neue Urkunden ausstellen. Beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister können nur beim Geburtsstandesamt angefordert werden.
Unterschriften dürfen die Mitarbeiter des Bürgerbüros nur beglaubigen, wenn das Schriftstück bei einer Behörde vorgelegt werden muss. (Beispiel: Eine Grenzübertrittserlaubnis, mit der ein Kind ohne Sorgeberechtigte ins Ausland reisen darf.)
Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedürfen, dürfen nicht beglaubigt werden. (Beispiel: Schenkung nach § 516 BGB, Bürgschaft)
Die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht darf ebenfalls nicht im Bürgerbüro beglaubigt werden.
Für das Ausland
Wenn Sie die Unterlagen bei einer Stelle im Ausland vorlegen müssen, könnte gegebenenfalls eine Apostille erforderlich sein. Zuständig ist hierfür die jeweilige Bezirksregierung.