Rundfunkgebührenbefreiung
Details
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie etwa ARD und ZDF finanzieren sich seit dem 01.01.2013 durch einen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag.
Es gilt die einfache Regel: eine Wohnung – ein Beitrag; unabhängig davon, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind.
Menschen, die bestimmte Sozialleistungen empfangen, können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Menschen mit Behinderungen, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde, müssen einen ermäßigten Beitrag zahlen. Taubblinde Menschen und Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG können sich befreien lassen.
Für alle Fragen rund um den Rundfunkbeitrag ist der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zuständig.
Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde. Auch wenn die Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben sollten, ist eine rückwirkende Befreiung von den Gebühren nicht zulässig.
Sofern die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, müssen Sie dies der GEZ unverzüglich mitteilen, da die Befreiung mit dem Wegfall der Voraussetzungen endet.
Beachten Sie zudem, dass eine eigenständige Unterschrift für den Antrag erforderlich ist. Daher ist eine Antragstellung per Fax oder E-Mail nicht möglich.