Anzeige § 14 SprengG
Details
Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen.
Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen kann z.B. eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen sein.
Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.
Anzeigepflichtig sind Sie als Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind.