Unterhaltsvorschuss
Details
Als alleinerziehender Elternteil können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Ihr Kind beantragen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder einen zu geringen Unterhalt zahlt und das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Beschreibung
Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass
das Kind keine SGB II-Leistungen benötigt (auch Hartz IV genannt),
das Kind mit der Unterhaltsvorschussleistung von SGB II-Leistungen unabhängig wird oder
Sie als Elternteil Einkommen von mindestens 600 Euro Brutto erzielen.
Den Antrag können Sie schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei der Unterhaltsvorschusskasse stellen. Kindergeld und Waisenrente werden auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird deren eigenes Einkommen aus Arbeit und Vermögen angerechnet.
Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils, bei dem das Kind lebt, wird nicht angerechnet.
Die Unterhaltsvorschusskasse fordert die von ihr gezahlten Leistungen von dem Elternteil zurück, der seiner Unterhaltspflicht trotz bestehender Leistungsfähigkeit nicht nachkommt.
Bei Fragen zu dieser Dienstleistungen helfen Ihnen die zuständigen Mitarbeitenden gerne weiter: uvg@werne.de