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Gaststättenangelegenheiten

Details

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet. Der Betrieb muss allen oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein. Der Betrieb einer Gaststätte ist erlaubnispflichtig, sobald Alkohol ausgeschenkt wird. Das Gaststättengesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Betriebsarten, von der Diskothek bis hin zur Trinkhalle.

Im Falle der Erlaubnispflicht müssen Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Sie benötigen die folgenden Unterlagen:

  • Unterrichtungsnachweis nach §4 Gaststättengesetz (GastG) der Industrie- und Handelskammer.

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen im Bürgerbüro)

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen im Bürgerbüro)

  • Bescheinigung in Steuersachen Ihres Finanzamtes

  • Handelsregisterauszug für juristische Personen

  • Lagepläne in zweifacher Ausfertigung

  • Grundrisszeichnungen in zweifacher Ausfertigung

  • Die Grundrisszeichnungen müssen alle Angaben enthalten, die zum Nachweis der Mindestanforderungen an die Räume erforderlich sind, also zum Beispiel auch Angaben über die lichte Höhe, WCs usw.

  • Kopie des Pachtvertrages

Die Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer dient als Nachweis, dass der/die Antragsteller/in über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse verfügt und mit ihnen als vertraut gelten kann. 

Zu besonderen Anlässen, wie zum Beispiel Volksfesten, Schützenfesten und Sportveranstaltungen, kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden.

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb (Schankerlaubnis) muss rechtzeitig - mindestens 14 Tage – vor der Veranstaltung gestellt werden.