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Ladenöffnungsgesetz

Details

Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW)
Samstagsöffnung nach 22:00 Uhr

Nach Änderung des Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen nach § 4 Abs. 1 Verkaufsstellen samstags nur noch bis 22:00 Uhr geöffnet werden.

Ausnahmen hiervon sind bis zu vier Mal im Jahr möglich. Zur Durchführung von Verkaufsveranstaltungen kann dann bis 24:00 Uhr geöffnet sein. Die Tage, an denen die Verkaufsveranstaltung stattfinden soll, können die Inhaberinnen und Inhaber der Verkaufsstellen selber festlegen. Die Termine sind der örtlichen Ordnungsbehörde mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich mitzuteilen. Wenn die Ordnungsbehörde nicht spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige widerspricht, darf die Veranstaltung durchgeführt werden.

Folgende Samstage sind jedoch von der verlängerten Öffnungsmöglichkeit ausgenommen:

1. Ostersamstag
2. Pfingstsamstag
3. Samstag vor einem verkaufsoffenen Adventssonntag
4. Samstage vor dem Volkstrauertag und dem Totensonntag
5. Samstage vor dem 1. Mai, vor dem 3. Oktober, vor dem Allerheiligentag und vor dem 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt (§ 4 Abs. 4 LÖG NRW)

Außerdem müssen sämtliche Abschlussarbeiten bis 24:00 Uhr abgeschlossen sein.