Lernmittelfreiheit
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Grundsätzlich gilt in NRW die Lernmittelfreiheit. Das heißt, die Schulen leihen ihren Schülern kostenlos Schulbücher aus. Allerdings müssen sich Eltern an den Anschaffungen der Lernmittel beteiligen und auch eigene Bücher kaufen:
Der Elternanteil beträgt derzeit bis zu 1/3 der gesamten Anschaffungskosten.
Was Schulen pro Kopf und Schuljahr für Lernmittel ausgeben dürfen, legt das Schulgesetz (§ 96 SchulG) in so genannten Durchschnittsbeträgen fest. Da der Bedarf an Schulbüchern je nach Schulstufe verschieden ist, variieren die Durchschnittsbeträge und somit auch die Elternanteile.
Die Durchschnittsbeträge / Elternanteile betragen:
Durchschnittsbeträge Elternanteile
Primarstufe 48,00 Euro 16,00 Euro
Sekundarstufe I 102,00 Euro 34,00 Euro
Sekundarstufe II 93,00 Euro 31,00 Euro
Die Schulen dürfen den Durchschnittsbetrag überschreiten, müssen ihn dann aber in den nächsten Schuljahren wieder ausgleichen. Welche Bücher für den Eigenanteil der Eltern zu beschaffen sind, legen in den jeweiligen Schulen die Schulkonferenz von Jahr zu Jahr neu fest.
Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen übernimmt die Stadt Werne den Eigenanteil der Eltern für Lernmittel (Schulbücher) bei Sozialhilfeempfängern nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Darüber hinaus werden – als freiwillige Leistung - auch die Empfänger von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von der Verpflichtung zur Übernahme des Eigenanteils bei Lernmitteln entlastet. Das bedeutet, dass auch hier die Stadt auf freiwilliger Basis den Eigenanteil bezahlt.
Falls Sie unter den frei gestellten Personenkreis fallen, kommen Sie bitte zum Schulverwaltungsamt und bringen folgende Unterlagen mit:
• Informationsschreiben der Schulen (Bücherzettel)
Dieses erhalten Ihre Kinder in der Schule. Hierin sind u. a. die Bücher aufgelistet sind, die die Eltern selbst zu beschaffen haben.
UND
• Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug der jeweiligen Leistung, z. B. Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), des SGB XII (Sozialhilfe) oder nach dem AsylbLG
Es ist zu beachten, dass nicht alle Lernmittel unter den Lernmittelbegriff gem. § 30 Schulgesetz NRW fallen. Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- und Übungsmaterial verwendet werden, z.B. Hefte, Zeichenblöcke, Schreibutensilien, Zirkel etc. Häufig werden zu den im Unterricht verwendeten Büchern auch Arbeitshefte oder Lektüren angeschafft, deren Kosten nicht vom Schulträger erstattet werden können. Diese Anschaffungen fallen ebenfalls nicht unter den Begriff der Lernmittel im Sinne des Lernmittelfreiheitsgesetzes, sondern unter den Begriff der sonstigen Arbeitsmittel.
Für die Beschaffung solcher Materialien erhalten Leistungsempfänger aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für den Schulbedarf finanzielle Unterstützung. Aus diesem Budget müssen sowohl der Elternanteil zur Schulbuchbeschaffung als auch die Anschaffung von sonstigen Materialien getätigt werden.