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Namensänderung

Details

Neben den Namensänderungen nach bürgerlichem Recht, hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, sowohl Vor- als auch Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung – auch behördliche Namensänderung genannt – zu ändern.
Es besteht daher die Möglichkeit, einen Vor- oder Familiennamen zu ändern, wenn hierzu ein wichtiger Grund besteht.
Das Nichtgefallen eines Namens kann nicht als ausreichender Grund angesehen werden. Gleiches gilt auch für die Änderung eines Vornamens.

Die Gründe können vielseitiger Art sein:

  • z.B. Sammelnamen sind Familiennamen mit Verwechslungsgefahr (beispielsweise Maier, Müller, Schmidt);

  • Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen, oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben;

  • Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen mit sich bringen;

  • Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen.