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Schiedsamt

Details

Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedspersonen wahr, die vom Rat der Stadt Werne für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Sie haben die Aufgabe, als Teilorgan der Justiz bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sowie Strafsachen zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen gütlich zu einigen. Die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien verpflichtet.

Die Schiedstätigkeit ist ehrenamtlich.

Das Schlichtungsverfahren kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, ausgenommen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen
(z.B. Zahlungsansprüche aus verschiedenen Vertragsarten, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche und Beseitigungsansprüche, die einen Geld-wert besitzen) sowie über nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, soweit diese nicht in Presse und Rundfunk begangen worden ist, durchgeführt werden.

In einzelnen Rechtsstreitigkeiten ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens obligatorisch. Die Erhebung einer Klage vor einem ordentlichen Gericht bei Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht, wegen Verletzung der persönlichen Ehre und 2008 neu hinzugekommen wegen Ansprüchen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist erst nach dem Versuch einer gütlichen Einigung zulässig.

Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist ohne Bedeutung für die Zuständigkeit der Schiedsperson.

Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens in Strafsachen ist eingeschränkt nur bei Straftaten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, einfacher vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung zulässig. Diese Delikte können im Wege der Privatklage verfolgt werden. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung eines Privatklageverfahrens ist, dass zuvor der Versuch einer gütlichen Einigung z.B. im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens unternommen worden ist.

Hinweise

Schiedsamtsgrenze:
Münsterstraße (B 54) / Kurt-Schumacher-Straße / Kamener Straße (B 233)

  • Bezirk 1 – westlicher Bereich:
    Annette-Sandra Homann-Barlach, Körnerstr. 7, 59368 Werne
    Telefon: 0 23 89 / 90 25 22 2

  • Bezirk 2 – östlicher Bereich:
    Karsten Meinke, Geiststr. 2, 59368 Werne
    Telefon: 0 172 2 / 88 82 71

Die beiden Schiedspersonen vertreten sich gegenseitig.

Örtlich zuständig ist immer die Schiedsperson, in deren Bezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat.

Auskünfte erteilen neben der Stadtverwaltung die Polizeistation Werne und das Amtsgericht Lünen.

Begriffe im Kontext

Schiedsleute, Schiedspersonen