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Schülerfahrtkosten

Details

Für den Weg zwischen Wohnsitz und Schule können den Schülern Kosten entstehen.
Diese Schülerfahrkosten werden vom Träger der besuchten Schule im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen übernommen. Die gesetzlichen Vorgaben sind in der Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW geregelt.

Schülerfahrkosten müssen wirtschaftlich und zumutbar sein. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, es besteht keine Pflicht zur Beförderung. Der Schulträger entscheidet auch über das zweckmäßigste Verfahren.
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist grundsätzlich die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat somit Vorrang vor anderen Beförderungsarten.

Alle Schülerinnen und Schüler die einen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten haben, erhalten in der Regel ein Deutschlandticket Schule.

Anspruchsvoraussetzungen

Bei der Prüfung des Anspruchs wird grundsätzlich der Schulweg betrachtet. Als Schulweg wird der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung (Meldeadresse) und der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform definiert.

Länge des Schulweges

Der Fußweg für Schülerinnen und Schüler

  • der Primarstufe (Klasse 1 bis 4) beträgt mehr als 2,0 Kilometer

  • der Sekundarstufe I (Klasse 1 bis 10) sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums beträgt mehr als 3,5 Kilometer

  • der Sekundarstufe II (Klasse 11 bis 13, Q1 und Q2) beträgt mehr als 5,0 Kilometer

Besondere Gefährlichkeit eines Schulweges
Unabhängig von der Länge des Schulweges kann ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist. In diesem Fall müssen Umstände vorliegen, die über die allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs und objektiven Gegebenheiten hinausgehen. Die Gründe der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges sind ausführlich schriftlich mit der Antragstellung darzulegen.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen
Ist die Schülerin oder der Schüler aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen und körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, den Schulweg zu Fuß selbstständig oder in Begleitung zurückzulegen, kann unabhängig von der Länge des Schulweges ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten bestehen. Die Beeinträchtigung muss für mehr als 8 Wochen andauern.
Die Gründe der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind schriftlich darzulegen. Sollte eine weitere Überprüfung durch das Gesundheitsamt erforderlich sein, werden Sie schriftlich informiert.

Auch für nicht anspruchsberechtigte Schüler und Schülerinnen besteht die Möglichkeit, das Deutschlandticket Schule zu erwerben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der VKU.

Hinweise

Voraussetzungen