Unterbringung psychisch kranker Personen
Details
Hilfen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegenüber Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung sich selbst oder andere gefährden, durch zwangsweise Unterbringung in einem Fachkrankenhaus.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die erkrankte Person oder wenn Gefahr durch die erkrankte Person für andere ausgeht und sie nur durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen abgewendet werden kann.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten NRW