Vorkaufsrechte
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Wenn ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden ist, muss die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, prüfen, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch oder anderen Gesetzen vorliegt. Im Verlauf der Prüfung entscheidet sie, ob sie das Vorkaufsrecht ausüben will oder nicht.
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Bebauungsplan die Nutzung als öffentliche Fläche, z.B. für Straßen, Grünflächen, Kindergärten oder Schulen, festsetzt. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist aber ausgeschlossen beim Verkauf an den Ehepartner, einen Verwandten in gerader Linie oder bei Eigentumswohnungen.
Zu jedem Grundstückskaufvertrag beantragt daher die Notarin oder der Notar ein Vorkaufsrechtszeugnis bei der Stadt Werne. Dieses Zeugnis bestätigt, dass entweder kein Vorkaufsrecht vorliegt, oder auf ein bestehendes Vorkaufsrecht verzichtet wird.
Das Verfahren zur Ausstellung eines Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nach z.B. nach § 28 BauGB erfolgt bei der Stadt Werne elektronisch im Rahmen einer Online-Lösung. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung werden Sie gebeten, die entsprechenden Anträge online zu stellen.
Der Notar reicht das Zeugnis und den Kaufvertrag beim Grundbuchamt ein. Erst dann findet die Eintragung im Grundbuch statt.
Vom gesetzlichen Vorkaufsrecht macht die Stadt Werne nur in ganz seltenen Ausnahmefällen Gebrauch.