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Cannabiskonsum

Details

Was ist erlaubt?

  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm getrocknetem Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt

  • Am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

    • 50 Gramm getrocknetes Cannabis und

    • bis zu drei Cannabispflanzen

    besitzen.

Was ist nicht erlaubt?

Konsumverbot nach § 5 KCanG

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

  1. in Schulen und in deren Sichtweite,

  2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,

  3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,

  4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,

  5. in Fußgängerzonen zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr und

  6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Zuständigkeiten des Ordnungsamtes

Für die Überwachung der zuvor genannten Punkte ist das Ordnungsamt zuständig.

Weitere Zuständigkeiten

  • Die Erlaubniserteilung für Anbauvereinigungen erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg.

  • Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist für die Kontrolle der stofflichen Anforderungen des in Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials und für die Einhaltung der festgelegten Höchstgehalten zuständig.

  • Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter ist gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG die zuständige Behörde für die Überprüfung der Einhaltung von landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder sonstigen in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummer 4 des KCanG festgelegten Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen.

Begriffe im Kontext

Cannabis, Konsum, Verbotszonen