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Beseitigung von Anlagen

Details

Der Begriff der Beseitigung schließt den des Abbruchs mit ein. Unter Beseitigung im Sinne von § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 ist nur die vollständige Beseitigung einer Anlage zu verstehen. Wird die Anlage nur teilweise beseitigt, handelt es sich um eine Änderung der baulichen Anlage, die im Regelfall genehmigungspflichtig ist. 

Das Genehmigungsverfahren kann gemäß § 62 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW 2018 nur dann durchgeführt werden, wenn es sich um die Beseitigung von 

  1. Anlagen nach § 62 Absatz 1 BauO NRW 2018, 

  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, 

  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m 

handelt. 

Die Beseitigung dieser Anlagen und Gebäude ist grundsätzlich verfahrensfrei. Das Genehmigungsverfahren wird nur auf Wunsch und Antrag der Bauherrschaft durchgeführt. Für die Beseitigung aller anderen Gebäude oder baulichen Anlagen ist das Anzeigeverfahren nach § 62 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW 2018 durchzuführen.  

Auch sind umweltrechtliche Belange zu beachten. Ggf. können Gutachten, zum Beispiel zum Boden- oder Artenschutz oder über Altlasten, erforderlich werden. Möchten Sie Baudenkmäler beseitigen, müssen Sie hierfür eine denkmalrechtliche Erlaubnis einholen. 

Hinweise