Genehmigungsfreistellung
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Für den Neubau, den Umbau oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist in der Regel eine Baugenehmigung einzuholen. In Einzelfällen bedarf es keine Baugenehmigung, sondern nur eine Anzeige bei der Stadt Werne. Dieses Verfahren nennt man Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 63 BauO NRW 2018). Diese Vorhaben müssen jedoch in einem Geltungsbereich eines Bebauungsplans (B-Plans) nach § 30 BauGB liegen und dürfen keine Sonderbauten nach § 50 BauO NRW 2018 sein. Die Bauherrschaft bekommt in diesem Verfahren keine Baugenehmigung. Die Bauaufsicht kann aber während des Verfahrens erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
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Rechtsgrundlagen
§ 63 BauO NRW 2018