Genehmigung einer erlaubnispflichtigen Maßnahme gem. §9 DSchG NRW
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Auf der Grundlage des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) sind die im Stadtgebiet vorhandenen Bau- und Bodendenkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen.
Für den Denkmaleigentümer ergibt sich aus dem Denkmalschutzgesetz die Pflicht, für alle Veränderungen am Denkmal wie z. B. Anstrich der Fassade, Fensterreparatur/-erneuerung, Dachneudeckung/-reparatur, Nutzungsänderungen etc. vorab die Erlaubnis bei der Unteren Denkmalbehörde einzuholen. Erlaubnispflichtig sind ebenfalls Eingriffe in die nähere Umgebung von Baudenkmälern und im Bereich von Bodendenkmälern.