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Anzeige einer Geburt

Details

Die Geburt eines Kindes wird bei dem Standesamt beurkundet, in dessen Stadt das Kind zur Welt gekommen ist, egal wo die Eltern wohnen. Die Geburt des Kindes ist innerhalb einer Woche anzumelden.


Was ist bei der Namensgebung des Kindes zu beachten?

Vorname des Kindes


Haben Sie als Eltern das gemeinsame Sorgerecht, legen Sie den/die Vornamen auch gemeinsam fest.
Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ist nur dieser befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen.
Die Eltern sind in der Namensgebung grundsätzlich frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen.

Sobald die Beurkundung erfolgt ist, können keine nachträglichen Änderungen des Vornamens vorgenommen werden

 

Familienname des Kindes

Wenn verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes einen Ehenamen führen, bekommt das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

Führen verheiratete Eltern keinen Ehenamen, oder haben die nicht verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, bestimmen beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter als Geburtsname führen soll. Diese Bestimmung gilt auch für alle künftigen Kinder. Haben die Eltern bereits ein Kind, so erhält das Neugeborene den Familiennamen des Geschwisterkindes.

Wenn die Mutter nicht verheiratet ist und das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind den Familiennamen den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Dieser muss jedoch der Namensgebung zustimmen.

Kosten

keine

Hinweise

Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

Fristen

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt für die anzeigepflichtigen Personen üblicherweise ein Bestattungsunternehmen.

Voraussetzungen

Es fand eine Geburt statt und Sie

  • sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
  • sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
  • sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
  • sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.

Unterlagen

Welche Unterlagen?

Hier kommt es auf den Familienstand der Mutter bzw. der Eltern an.

Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind:
- Geburtsbescheinigung vom Arzt oder der Hebamme
- Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde der Eltern

Wenn die Mutter nicht verheiratet ist:
- Geburtsbescheinigung vom Arzt oder der Hebamme
- Personalausweis oder Reisepass der Mutter
- Geburtsurkunde der Mutter
- Soll der Vater mit eingetragen werden, wird die Vaterschaftsanerkennung sowie seine Geburtsurkunde und sein Ausweis ebenfalls benötigt. 
- Ist die Mutter des Kindes geschieden, wird zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil oder eine Eheurkunde der Vorehe mit Scheidungsvermerk benötigt.

Alle Urkunden müssen im Original vorliegen. Sollten Sie fremdsprachige Urkunden besitzen, besprechen Sie diesen Fall bitte direkt mit einer Mitarbeiterin des Standesamtes.

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:

  • Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
  • Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
  • Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
  • Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
  • Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
  • Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.

Weiterführende Informationen