Hundesteuer
Details
Bei Fragen zu denen Sie hier keine Antwort finden wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter aus dem Bereich Steuern unter hundesteuer@werne.de.
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer.
Neben dem Einnahmezweck werden auch ordnungspolitische Zwecke verfolgt.
Ziel ist es, die Anzahl von Hunden im Stadtgebiet zu begrenzen.
Anders als bei den Gebühren ist eine konkrete Gegenleistung durch Zahlung der Hundesteuer nicht zu erwarten. Durch die Hundesteuer werden öffentliche Aufgaben der unterschiedlichsten Bereiche finanziert.
Wann und wo muss ich meinen Hund anmelden/abmelden?
Digitales oder postalisches Verfahren
Sie können für die Anmeldung bzw. Abmeldung das entsprechende Formular verwenden, welches im unteren Bereich zum Download zur Verfügung steht.
Bitte senden Sie in diesem Fall das ausgefüllte und unterschriebene Formular per E-Mail mit den entsprechenden erforderlichen Unterlagen an Hundesteuer@werne.de oder per Post an Stadtverwaltung Werne, Dezernat II, Abt. Steuern, Konrad-Adenauer-Platz 1, 59368 Werne.
Persönliche An-/Abmeldung:
An-/Abmeldungen können Sie persönlich oder eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person auch im Bürgerbüro der Stadt Werne vornehmen.
Anmeldung zur Hundesteuer
Ihre Steuerpflicht als Hundehalter/in beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie einen oder mehrere Hunde in Ihren Haushalt aufnehmen. Mit der Aufnahme sind Sie verpflichtet, den oder die Hunde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzumelden. Die Hundesteuer wird durch einen Bescheid festgesetzt, der Ihnen nach der Anmeldung schriftlich zugeht.
Welche Unterlagen sollten der Anmeldung beigefügt werden?
Bitte reichen Sie einen Nachweis ein, seit wann sich der Hund in Ihrem Haushalt befindet, zum Beispiel durch einen Kauf- bzw. Übernahmevertrag oder einer entsprechenden Bescheinigung des Tierheims.
Anmeldungen nach dem Landeshundegesetz
Das Halten von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, bedarf einer zusätzlichen ordnungsbehördlichen Anmeldung in der Stadtverwaltung Werne.
Abmeldung von der Hundesteuer
Die Hundesteuer endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Jede/r Halter/in ist verpflichtet, den Hund innerhalb von zwei Wochen schriftlich abzumelden.
Welche Unterlagen muss ich zur Abmeldung einreichen?
Falls der Hund eingeschläfert werden musste, ist bei Abmeldung eine tierärztliche Bescheinigung beizufügen.
Bei der Abgabe an einen anderen Besitzer, muss der Name und die Anschrift von diesem angegeben bzw. der Übergabevertrag vorgelegt werden.
Liegen keine der beiden o. a. Gründe bei Beendigung der Hundehaltung vor, endet die Steuerpflicht mit Ende des Monats, indem Sie durch eigenhändige Unterschrift und Abgabe der Steuermarke schriftlich begründen und erklären, dass die Hundehaltung Ihrerseits beendet wurde.
Die Abgabe der Hundesteuermarke ist verpflichtend.
Was muss ich für meine/n Hund/e bezahlen?
Wenn von einer oder mehreren Personen gemeinsam in einem Haushalt Hunde gehalten werden, beträgt die Hundesteuer nach der derzeit gültigen Hundesteuersatzung jährlich
• für einen Hund 85,00 €
• für zwei Hunde 100,00 € je Hund
• für drei oder mehr Hunde 112,00 € je Hund
Steuerbefreiung
Die Hundesteuersatzung sieht in bestimmten Fällen Steuerbefreiungen vor. Voraussetzung hierfür ist ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“ oder „H“. Die Anträge sind schriftlich beim Aufgabenbereich Steuern zu stellen.
Hundesteuermarken
Nach erfolgter persönlicher Anmeldung im Bürgerbüro wird Ihnen dort eine Steuermarke ausgegeben. Nach erfolgter digitaler bzw. postalischer Anmeldung wird Ihnen eine Steuermarke zusammen mit dem Steuerbescheid zugestellt.
Bei Verlust der Marke wird auf Antrag im Bürgerbüro ein gebührenpflichtiger Ersatz in Höhe von 5,00 € ausgegeben. Eine postalische/digitale Verlustanzeige ist nicht möglich.
Online-Dienste
Kosten
Wenn von einer oder mehreren Personen gemeinsam in einem Haushalt Hunde gehalten werden, beträgt die Hundesteuer nach der derzeit gültigen Hundesteuersatzung jährlich
- für einen Hund 85,00 €
- für zwei Hunde jeweils 100,00 €/Hund
- für drei oder mehr Hunde jeweils 112,00 €/Hund.
Fristen
Die Hundesteuer wird am 01.07. eines jeden Jahres fällig. Sollte Ihre am 01.07. eines jeden Jahres fällige Hundesteuerzahlung nicht fristgerecht eingehen, wird eine Zahlungsaufforderung durch die Abteilung Zahlungsabwicklung versandt, die für Sie mit weiteren Kosten (Mahngebühren) verbunden ist.
Unterlagen
Welche Unterlagen muss ich zur Anmeldung einreichen?
Bitte reichen Sie einen Nachweis ein, seit wann sich der Hund in Ihrem Haushalt befindet, zum Beispiel durch einen Kauf- bzw. Übernahmevertrag oder einer entsprechenden Bescheinigung des Tierheims.
Welche Unterlagen muss ich zur Abmeldung einreichen?
Bei Abmeldungen ist eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen, falls der Hund eingeschläfert werden musste. Bei der Abgabe an einen anderen Besitzer muss der Name und die Anschrift von diesem angegeben bzw. der Übergabevertrag vorgelegt werden.
Liegen keine der beiden o. a. Gründe der Beendigung der Hundehaltung vor, endet die Steuerpflicht mit Ende des Monats, indem Sie durch eigenhändige Unterschrift und Abgabe der Steuermarke schriftlich begründen und erklären, dass die Hundehaltung Ihrerseits beendet wurde.
Die Abgabe der Hundesteuermarke ist verpflichtend.
Weiterführende Informationen
Die Hundesteuersatzung sieht in bestimmten Fällen Steuerbefreiungen vor. Voraussetzung hierfür ist ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "Bl", "aG" oder "H". Die Anträge sind schriftlich beim Aufgabenbereich Steuern zu stellen.