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Vergnügungssteuer

Beschreibung

Der Besteuerung (siehe auch § 1 "Steuergegenstand" der Vergnügungssteuersatzung) unterliegen die im Gebiet der Stadt Werne veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
• Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
• Stripteasevorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
• Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern (auch in Kabinen);
• Sex- und Erotikmessen;
• Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
• das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch "Personal Computer", die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmeerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z. B. durch die Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.

Rechtliche Grundlagen: Vergnügungssteuersatzung der Stadt Werne in der zurzeit gültigen Fassung. (s. Download)

Standort

Stadthaus
Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne