Gewerbesteuer
Beschreibung
Wirtschaftliche Maßnahmen der Stadt Werne zur Coronakrise
für Unternehmen und Privatpersonen
Um den wirtschaftlichen Auswirkungen infolge des Coronavirus entgegentreten zu können, haben Bund und Länder Maßnahmen beschlossen, um Arbeitsplätze zu schützen und Unternehmen zu unterstützen.
Die Stadt Werne folgt den von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen, um die Liquidität der unmittelbar betroffenen Unternehmen, aber auch der unmittelbar betroffenen Bürger in Zeiten der Krise sicherzustellen.
Gewerbesteuererleichterung
Sollten Sie oder Ihr Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen sein, hat die Stadt Werne folgende Möglichkeiten geschaffen, um Ihre Liquidität sicherzustellen und um auf die Krise entsprechend reagieren zu können:
1. Antrag auf Herabsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen
2. Antrag auf zinslose Stundung der Gewerbesteuer
3. Antrag auf Aussetzung bereits fälliger Forderungen
Für die Anträge gibt es ein von der Stadt Werne zur Verfügung gestelltes FORMULAR im Downloadbereich. Bitte beachten Sie, dass Ihrem Antrag nur stattgegeben werden kann, wenn Sie Ihre unmittelbare sowie nicht unerhebliche Betroffenheit schlüssig begründen können und wenn Ihre Angaben wahrheitsgemäß sind. Eine Überprüfung behält sich die Stadt Werne ebenso wie die Einforderung einer Sicherheitsleistung vor.
Die Gewerbesteuer ist eine auf den Ertrag eines Gewerbebetriebes, ermittelt nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftssteuergesetzes, bezogene reine Gemeindesteuer
Sie ist die wesentlichste Einnahmequelle einer Kommune und somit sehr bedeutend für das kommunale Finanzsystem.
Grundlagenbescheid: Der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil wird durch das zuständige Finanzamt auf Basis der abgegebenen Steuererklärung ermittelt und in einem Grundlagenbescheid (Steuermessbescheid) den Kommunen mitgeteilt.
Bindewirkung: Die Kommunen sind an die Inhalte des Grundlagenbescheides gebunden, sodass Einwendungen gegen Freistellungen (z.B. Höhe des Messbetrages) im Grundlagenbescheid nur im Rahmen eines Einspruchsverfahrens beim Finanzamt vorgebracht werden können.
Festsetzung: Die Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt mittels Steuerbescheid unter der Anwendung des für die Stadt Werne geltenden Hebesatzes.
Vorauszahlungen: Die Gewerbesteuervorauszahlungen sind gemäß § 19 Abs. 1 GewStG (Gewerbesteuergesetz) vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Grundlage für die Höhe der einzelnen Vorauszahlungen ist nach § 19 Abs. 2 GewStG ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung (letzter Grundlagenbescheid) ergeben hat. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Messbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Diesbezüglich empfiehlt sich eine Beratung durch einen Steuerberater oder einen zuständigen Mitarbeiter des Finanzamtes.
Widerspruch: Gegen den Steuerbescheid der Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeister der Stadt Werne, Konrad-Adenauer-Platz 1, 59368 Werne, erhoben werden. Vor der Einreichung eines Widerspruches sollte die oben angeführte Bindewirkung berücksichtigt werden.
Bedenken Sie bitte auch, dass der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung hat, sodass Sie den Zahlungsverpflichtungen, die aus dem Bescheid hervorgehen, zum Zeitpunkt der Fälligkeit nachkommen müssen.
Rechtsgrundlagen:
Gewerbesteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung
Abgabeordnung in der zurzeit gültigen Fassung
Haushaltssatzung der Stadt Werne für das jeweils veranlagte Kalenderjahr
Rückfragen zum Steuerbescheid:
Bei Rückfragen zu Ihrem Steuerbescheid können Sie sich gerne an die oben aufgeführten Ansprechpartner wenden.
Rückfragen zum Zahlungsverkehr:
Bei Rückfragen zum Zahlungsverkehr - SEPA-Mandat, Fälligkeit, Zahlungseingang, Mahnung, Säumniszuschlag etc. wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiter der Abteilung Zahlungsabwicklung.
Standort
Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne