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Jugendhilfe im Strafverfahren

Beschreibung

Das Jugendamt hat nach dem Jugendgerichtsgesetz im Verfahren der Staatsanwalt-schaft bzw. des Jugendgerichtes mitzuwirken.
§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) besagt, dass die Vertreter der Jugendgerichtshilfe die "erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte" im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung bringen sollen. "Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind".

Öffnungszeiten

Montag: 08:30 – 12:30 Uhr

Dienstag: 08:30 – 12:30 Uhr

Mittwoch: 08:30 – 12:30 Uhr

Donnerstag: 08:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr

Freitag: 08:30 – 12:00 Uhr

Telefon

+49 2389 71 1

Standort

Altes Amtsgericht
Bahnhofstraße 8
59368 Werne