Jugendhilfe im Strafverfahren
Beschreibung
Das Jugendamt hat nach dem Jugendgerichtsgesetz im Verfahren der Staatsanwalt-schaft bzw. des Jugendgerichtes mitzuwirken.
§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) besagt, dass die Vertreter der Jugendgerichtshilfe die "erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte" im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung bringen sollen. "Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind".
Standort
Bahnhofstraße 8
59368 Werne