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Erschließungsbeitragsrecht

Beschreibung

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung einer Straße nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der kommunalen Erschließungsbeitragssatzung erhoben. Mit dem Erschließungsbeitrag werden alle Maßnahmen abgerechnet, die zur erstmaligen Erschließung von Baugrundstücken erforderlich sind. Aus diesem Grund erfolgt die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen auch nach den Regelungen des bundesrechtlichen Baugesetzbuches. Beispiele: Erstmalige Herstellung von Straßenentwässerung, Fahrbahn, Gehwegen, Straßenbeleuchtung. Nicht unter den Begriff der Erschließung fallen Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Erschließung bzw. der Unterhaltung der Erschließungsanlagen dienen. Straßenausbaubeiträge werden für die nochmalige Herstellung, die Erweiterung und Verbesserung von bereits erstmalig hergestellten Straßen, nach den Bestimmungen des NRW-Kommunalabgabengesetzes und der kommunalen Straßenausbaubeitragssatzung erhoben. Beispiele: Nachträgliche Anlegung eines Radweges, nachträgliche Erstellung der Straßenbeleuchtung, komplette Fahrbahnsanierung inkl. Unterbau und Oberfläche.


Standort

Stadthaus
Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne