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Der Produkthaushalt 2018 / 2019

Die Stadt Werne stellt nunmehr zum zweiten Mal seit Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements einen Doppelhaushalt auf. 

Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde vom Stadtkämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt. Der bestätigte Entwurf wurde in die Sitzung des Rates der Stadt Werne am 18.10.2017 eingebracht.                                          

Genehmigung durch die Kommunalaufsicht

Mit Schreiben vom 15.01.2018 hat die Stadt Werne gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat des Kreises Unna als untere staatliche Verwaltungsbehörde die vom Stadtrat beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 angezeigt und das Haushaltssicherungskonzept zur Genehmigung vorgelegt.

Die Genehmigung erfolgte mit Genehmigungsverfügung vom 01.03.2018, übergeben am 14.03.2018, unter folgenden Auflagen:

  1. Beim Haushaltsvollzug sind die im Haushaltssicherungskonzept getroffenen Festsetzungen einzuhalten. Falls einzelne Konsolidierungsschritte nicht oder nicht in vollem Umfang umgesetzt werden können, sind rechtzeitig ergebnisbezogen gleichwertige Ersatzlösungen zu schaffen.
  2. Haushaltsverbesserungen (Mehrerträge und Minderaufwendungen) im laufenden Haushaltsjahr sind grundsätzlich zur Verringerung aufgelaufener Fehlbeträge und gleichzeitig zur Verbesserung der Liquiditätslage einzusetzen.
  3. Sind im Vergleich zu den Haushaltsansätzen konkret absehbare Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, sind umgehend geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit das beschlossene Zieljahr für den Haushaltsausgleich nicht überschritten wird.
  4. Bei einer sich abzeichnenden negativen Abweichung des geplanten Jahresdefizits im Haushaltsjahr 2018 bzw. 2019 von mehr als 2,5 Mio. € oder zusammen mehr als 5 Mio. € sind ein Nachtragshaushalt und ein Nachtragshaushaltssicherungskonzept zu beschließen.
  5. Jeweils zu den Stichtagen 30.06. und 30.09. sind zeitnah Zwischenberichte zur Haushaltsführung und zum Stand der einzelnen Haushaltssicherungsmaßnahmen zu erstellen und der Kommunalaufsicht vorzulegen. Dabei ist ausdrücklich auch auf die zu erwartenden Zuschussbedarfe für den Kommunalbetrieb Werne und den Bäderbetrieb der Stadt Werne einzugehen.
  6. Die dem Rat vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegende Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung (§ 9 Abs. 2 GemHVO NRW) ist der Kommunalaufsicht zeitgleich vorzulegen.

Die Haushaltssatzung wurde am 15.03.2018 im Amtsblatt der Stadt Werne bekanntgemacht.

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