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Anerkennung ausländischer Entscheidungen / Personenstandsfälle im Ausland

Eheschließung

Grundsätzlich ist die im Ausland geschlossene Ehe gültig, wenn sie vor einer dafür zuständigen Person geschlossen wurde und seitens der Verlobten keine Ehehindernisse vorlagen. Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben Sie die Möglichkeit Ihre Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden zu lassen und somit auch deutsche Eheurkunden zu bekommen.

Zuständig für Sie ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz. Sollten Sie keinen Wohnsitz im Inland haben, wenden Sie sich an das Standesamt I in Berlin.

Darüber, welche Unterlagen Sie beim Standesamt vorlegen müssen, und in welcher Form Ihre ausländischen Urkunden ggf. beglaubigt und übersetzt sein müssen, informieren wir Sie gerne.

Scheidung und Aufhebung der Ehe

Sollten Sie im Ausland geschieden worden sein, ist diese Scheidung oder Aufhebung unter Umständen in Deutschland nicht wirksam. Damit die Scheidung auch in Deutschland anerkannt wird, muss sie oftmals von der zuständigen Landesjustizverwaltung anerkannt werden. Für Werne sind hierfür das Oberlandesgericht Hamm und Düsseldorf zuständig. Die Anerkennung wird von Ihnen über das Standesamt beim Gericht beantragt.

Welche Unterlagen hierfür erforderlich sind, ist einzelfallabhängig. Für eine Beratung wenden Sie sich an uns.

Geburt eines Kindes im Ausland

Sollte eine Geburt im Ausland erfolgt sein und wünschen Sie deutsche Urkunden, kann die Geburt im Standesamt ebenfalls nachbeurkundet werden.

Antragsberechtigt sind das Kind selbst, seine Eltern, sein Ehegatte/Lebenspartner sowie die Kinder des Kindes.

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt des Ortes, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte diese Person keinen Wohnsitz in Deutschland haben, ist das Standesamt zuständig, wo die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat. Sollte dies auch nicht in Deutschland sein, beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Welche Unterlagen hierfür erforderlich sind, ist ebenfalls einzelfallabhängig. Wir informieren Sie gerne.

Sterbefall eines Deutschen im Ausland

Auch ein im Ausland erfolgter Sterbefall eines Deutschen kann in Deutschland nachbeurkundet werden.

Antragsberechtigt sind Eltern und Kinder des Verstorbenen sowie dessen Ehegatten/Lebenspartner.

Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ist dies nicht der Fall, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, wo die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach ebenfalls keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

Welche Unterlagen hierfür vorgelegt werden müssen, ist einzelfallabhängig. Bitte sprechen Sie bei uns vor.

Gebühren

Welche Gebühren fallen an?

Für die Nachbeurkundung eines eingetretenen Personenstandfalles (Heirat/Geburt/Sterbefall) im Ausland fallen Gebühren von 40,00 Euro an. Eine daraus erstellte Urkunde kostet 10,00 Euro, jede weitere Urkunde 5,00 Euro.

Die Kosten für die Anerkennung bei Gericht, richten sich nach dem jeweiligen Einkommen.

Dezernat/Abteilung/Betrieb
Standesamt
Straße
Konrad-Adenauer-Platz 1
Ort
59368 Werne
Gebäude
Stadthaus, EG
Raumnummer
E10

Ansprechpartner

Bei Fragen zu Dienstleistungen dieser Dienststelle stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.

 
Alle Informationen zum Stadtwappen

Anschrift

Stadt Werne
Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne

Kontakt

Telefon: 02389 71-1
Telefax: 02389 71-323
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