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Bordstein-/ Gehwegabsenkung

Bordstein-/ Gehwegabsenkungen dienen dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erreichen zu können. Gehwegüberfahrten erfordern einen anderen Ausbau als der Gehweg selbst und bedürfen somit einer Genehmigung durch den Kommunalbetrieb der Stadt Werne.

Der Antrag kann schriftlich oder per E-Mail gestellt werden.

Liegt der Antrag vollständig und unterschrieben vor, so wird die Örtlichkeit seitens des Kommunalbetriebs der Stadt Werne besichtigt. Dabei wird geprüft, ob eine Durchführung der Bordstein- bzw. Gehwegabsenkung möglich ist. Ist dies der Fall, wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller eine Genehmigung für die Herstellung einer Grundstückszufahrt erteilt.
Die Genehmigung enthält Angaben, in welcher Art und Weise die Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsflächen zu erfolgen hat.

Der Genehmigung werden eine Baubeginnanzeige sowie eine Fertigstellungsanzeige beigefügt.
In der Baubeginnanzeige, die etwa eine Woche vor Baubeginn bei dem Kommunalbetrieb einzureichen ist, sind Angaben zur beauftragten Baufirma sowie zum geplanten Baubeginn zu machen. Die Fertigstellungsanzeige dient dazu, Angaben für eine gemeinsame Abnahme zu vereinbaren.

Sind keine Mängel bei der Abnahme der Tiefbauarbeiten vorhanden, beginnt die Gewährleistungsfrist von 4 Jahren ab dem Tag der Abnahme. Treten in diesem Zeitraum Schäden auf, ist die Antragstellerin/ der Antragsteller dazu verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu beheben.
Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, ist der Kommunalbetrieb der Stadt Werne dazu berechtigt, die Mängel auf Kosten der Antragstellerin/ des Antragstellers beseitigen zu lassen.

Die Erteilung einer Genehmigung für eine Bordstein-/ Gehwegabsenkung ist gebührenpflichtig und kostet einmalig pauschal 144,00 €.

Die Arbeiten dürfen nur von Tiefbaufachunternehmen durchgeführt werden.

Für eine Bordstein-/ Gehwegabsenkung ist in der Regel eine Absperrung des öffentlichen Straßenraumes erforderlich. Der entsprechende Antrag ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Stadt Werne unter 02389/71-662 bzw. an m.laschitza@werne.de zu stellen.

Die Aufbruchgenehmigung hat eine Gültigkeit von einem Jahr bezogen auf das Ausstellungsdatum.
Wenn in diesem Zeitraum nicht mit den Arbeiten begonnen wird, erlischt die Genehmigung und ein neuer gebührenpflichtiger Antrag muss gestellt werden.

Bei Bordsteinabsenkungen an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten erfolgt die Genehmigung durch den jeweiligen Baulastträger.

Die Antragstellerin/ der Antragsteller übernimmt sämtliche Kosten der Arbeiten, welche im Zusammenhang mit der Bordsteinabsenkung entstehen.

Wird eine Bordstein-/ Gehwegabsenkung ohne schriftliche Genehmigung des Kommunalbetriebs der Stadt Werne durchgeführt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu
1.000 € geahndet werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Arbeiten von Privatpersonen an öffentlichen Fl
ächen nicht erlaubt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Privatperson befähigt ist. Lediglich Fachfirmen sind zugelassen. Etwaige Nachweise sind vorzulegen.

Dezernat/Abteilung/Betrieb
Straßen und Verkehr
Straße
Konrad-Adenauer-Platz 1
Ort
59368 Werne
Gebäude
Stadthaus, 2. OG
Raumnummer
213

Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.

Ansprechpartner

Bei Fragen zu Dienstleistungen dieser Dienststelle stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.

 
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Anschrift

Stadt Werne
Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne

Kontakt

Telefon: 02389 71-1
Telefax: 02389 71-323
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