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Geburt

Hier erhalten Sie Informationen zu den häufigsten Fragen, die mit der Beurkundung der Geburt Ihres Kindes zusammenhängen.

Wer ist für die Beurkundung zuständig?

Die Geburt eines Kindes wird bei dem Standesamt beurkundet, in dessen Stadt das Kind zur Welt gekommen ist, egal wo die Eltern wohnen. Die Geburt des Kindes ist innerhalb einer Woche anzumelden.

Welche Unterlagen?

Hier kommt es auf den Familienstand der Mutter bzw. der Eltern an.

Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind:
•Geburtsbescheinigung vom Arzt oder der Hebamme
•Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
•Geburtsurkunden der Eltern
•Eheurkunde der Eltern

Wenn die Mutter nicht verheiratet ist:
•Geburtsbescheinigung vom Arzt oder der Hebamme
•Personalausweis oder Reisepass der Mutter
•Geburtsurkunde der Mutter
•Soll der Vater mit eingetragen werden, wird die Vaterschaftsanerkennung sowie seine Geburtsurkunde und sein Ausweis ebenfalls benötigt. (Weitere Informationen unter Vaterschaftsanerkennung, siehe unter "Verwandte Produkte/Dienstleistungen".)
•Ist die Mutter des Kindes geschieden, wird zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil oder eine Eheurkunde der Vorehe mit Scheidungsvermerk benötigt.

Alle Urkunden müssen im Original vorliegen. Sollten Sie fremdsprachige Urkunden besitzen, besprechen Sie diesen Fall bitte direkt mit einer Mitarbeiterin des Standesamtes.

Was ist bei der Namensgebung des Kindes zu beachten?

Vorname des Kindes

Haben Sie als Eltern das gemeinsame Sorgerecht, legen Sie den/die Vornamen auch gemeinsam fest.

Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ist nur dieser befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen.

Die Eltern sind in der Namensgebung grundsätzlich frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen.

Sobald die Beurkundung erfolgt ist, können keine nachträglichen Änderungen des Vornamens vorgenommen werden

Namensgebung des Kindes

Vorname des Kindes

Haben Sie als Eltern das gemeinsame Sorgerecht, legen Sie den/die Vornamen auch gemeinsam fest.

Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ist nur dieser befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen.

Die Eltern sind in der Namensgebung grundsätzlich frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen.

Sobald die Beurkundung erfolgt ist, können keine nachträglichen Änderungen des Vornamens vorgenommen werden.

Familienname des Kindes

Wenn verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes einen Ehenamen führen, bekommt das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

Führen verheiratete Eltern keinen Ehenamen, oder haben die nicht verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, bestimmen beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter als Geburtsname führen soll. Diese Bestimmung gilt auch für alle künftigen Kinder. Haben die Eltern bereits ein Kind, so erhält das Neugeborene den Familiennamen des Geschwisterkindes.

Wenn die Mutter nicht verheiratet ist und das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind den Familiennamen den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Dieser muss jedoch der Namensgebung zustimmen.

Welche Änderungen des Familiennamens durch Namenserklärung sind nach der Geburt später noch möglich?

Weitere Informationen finden Sie unter Erklärungen zur Namensführung (siehe Link unter "Verwandte Produkte/Dienstleistungen").

Wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben, rufen Sie uns an!


Gebühren

Welche Gebühren fallen an?

Für die Nachbeurkundung eines eingetretenen Personenstandfalles (Heirat/Geburt/Sterbefall) im Ausland fallen Gebühren von 40,00 Euro an. Eine daraus erstellte Urkunde kostet 10,00 Euro, jede weitere Urkunde 5,00 Euro.

Die Kosten für die Anerkennung bei Gericht, richten sich nach dem jeweiligen Einkommen.

Dezernat/Abteilung/Betrieb
Standesamt
Straße
Konrad-Adenauer-Platz 1
Ort
59368 Werne
Telefon
02389 - 71732
Telefax
02389-71734
Gebäude
Stadthaus, EG
Raumnummer
E10

Ansprechpartner

Bei Fragen zu Dienstleistungen dieser Dienststelle stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.

 
Alle Informationen zum Stadtwappen

Anschrift

Stadt Werne
Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne

Kontakt

Telefon: 02389 71-1
Telefax: 02389 71-323
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