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Baulast

In vielen Fällen ist es dem Bauwilligen/Grundstückseigentümer wegen ungünstiger Lage oder schlechten Zuschnitts seines Grundstückes nicht möglich, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf seinem Grundstück einzuhalten. So kann z. B. die Einrichtung von Stellplätzen unmöglich sein oder es fehlt an der wegemäßigen Erschließung.

In solchen Fällen kann ein anderer Grundstückseigentümer diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf sein Grundstück übernehmen. Um dies auf Dauer zu sichern, wird eine Baulast gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben oder kann vom Notar öffentlich beglaubigt werden. Sie wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen.

Rechtliche Grundlagen
Bauordnung Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - (§ 85)

Dezernat/Abteilung/Betrieb
Bauordnung, Denkmalpflege
Straße
Konrad-Adenauer-Platz 1
Ort
59368 Werne
Abteilung
Bauordnung
Gebäude
Stadthaus, 1. OG

Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.

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Konrad-Adenauer-Platz 1
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