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Erklärungen zur Namensführung

Welche Namensführung ist in der Ehe möglich?
Wenn Sie die Eheschließung anmelden, werden wir Sie informieren und fragen, wie Ihre künftige Namensführung sein soll.

Denken Sie deshalb schon einmal gemeinsam darüber nach, wie Sie nach der Trauung heißen möchten. Sie haben folgende Möglichkeiten (nur deutsches Recht ohne Auslandsbezug):
• Sie bestimmen den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen
• Sie bestimmen den zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Familiennamen zum gemeinsamen Ehenamen
• Jeder behält den Namen, den er im Zeitpunkt der Eheschließung führt (getrennte Namensführung).
• Wenn Sie einen Ehenamen bestimmen, kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, einen Doppelnamen bilden. Er kann den Familiennamen oder Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.

Die Bestimmung eines Ehenamens ist endgültig und unwiderruflich. Der gebildete Doppelname kann später widerrufen werden. Bei getrennter Namensführung kann später immer noch ein gemeinsamer Ehename bestimmt werden.

Sollte bei Ihrer Eheschließung ausländisches Recht betroffen sein, könnten eventuell auch andere Namensführungen möglich sein. Diese besprechen wir mit Ihnen bei der Anmeldung.

Bestehen noch Änderungsmöglichkeiten nach der Eheschließung?
Wurde von den Ehegatten kein gemeinsamer Ehename bestimmt, kann durch gemeinsame Erklärung ein Ehename auch noch zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt werden.
Für den Fall, dass zwar ein Ehename bestimmt wurde, aber nun doch ein Doppelname gewünscht ist, so ist dies auch möglich. Der Ehegatte dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann einen Doppelnamen bilden. Das geschieht durch Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des Namens, den die Person am Tage der Eheschließung geführt hat. Die Erklärung muss von beiden Ehegatten beim Standesamt abgegeben werden.

Genauso können schon gebildete Doppelnamen widerrufen werden. Es wird dann wieder der zusammen mit dem Partner gebildete Ehename geführt. Dies ist jedoch nur einmalig möglich. Eine erneute Doppelnamenswahl ist dann nicht mehr möglich.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an uns.

Kann ein früherer Name wieder angenommen werden?
Eine Person, die einen Ehenamen führt, kann nach Auflösung der Ehe diesen Namen ablegen und dann entweder ihren Geburtsnamen oder den am Tage der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen. Fragen hierzu? Rufen Sie an!

Welchen Namen bekomme ich nach Eheschließung im Ausland?
Nach deutschem Recht, können Sie durch gemeinsame Erklärung einen Ehenamen bestimmen. Sollten Sie keine Erklärung abgeben, führt jeder Ehegatte seinen Namen weiter. Eine im Ausland von Ihnen abgegebene Erklärung wird in Deutschland jedoch nur anerkannt, wenn Sie deutschem Recht entspricht. Allerdings kennen manche ausländischen Namensrechte eine solche Namenserklärung bei der Eheschließung nicht. Dann ist auch nach deutschem Recht ein gemeinsamer Familienname nicht wirksam zustande gekommen, selbst wenn in der ausländischen Heiratsurkunde ein gemeinsamer Familienname aufgeführt ist. Nach Ihrer Eheschließung können Sie in einem deutschen Standesamt nachträglich eine Erklärung zur Namensführung abgeben.

Bei Eheschließung im Ausland empfehlen wir daher allen deutschen Ehepartnern bei uns zu erfragen, ob die vermeintliche Namensführung auch nach deutschem Recht wirksam zustande gekommen ist.

Namensführung der Spätaussiedler und Vertriebenen
Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge können unter bestimmten Voraussetzungen durch Erklärung ihre Namen ändern (z. B. Wegfall des Vaternamens, deutschsprachige Schreibweise des Vor- und Familiennamens, männliche Form des Familiennamens).
Diese Namensangleichung ist gebührenfrei.
Welche Namensführung ist bei einer Geburt möglich?
Informationen zum Vor- und Nachnamen von Neugeborenen siehe Geburt

Welche Änderungen des Familiennamens durch Namenserklärung sind nach der Geburt später noch möglich?
• Namenserteilung nach nachträglicher gemeinsamer Sorgeerklärung
Sollten Sie nach der Geburtsbeurkundung beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, haben Sie die Möglichkeit den Nachnamen Ihres Kindes innerhalb von drei Monaten noch einmal neu zu bestimmen. Nach Ablauf dieser drei Monate ist eine Änderung nicht mehr möglich.

•Heirat nach Geburt des gemeinsamen Kindes
Erfolgt Ihre Eheschließung nach Geburt Ihres Kindes, erhält das Kind kraft Gesetzes bis zum Alter von 5 Jahren den Ehenamen automatisch. Wenn das Kind das 5. Lebensjahr bereits vollendet hat, erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt (das heißt, es muss eine gesonderte Anschlusserklärung beim Standesamt erfolgen). Ab dem 18. Lebensjahr genügt die eigene Erklärung des Kindes, davor muss der gesetzliche Vertreter mitwirken. Sollten Sie keinen Ehenamen bestimmen, können Sie ebenfalls innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes neu bestimmen, wenn sie mit der Eheschließung das gemeinsame Sorgerecht erlangen.

•Einbenennung
Bei Eheschließung eines sorgeberechtigten Elternteils mit einer Person, die nicht Vater oder Mutter des Kindes ist, kann dem Kind der neue Ehename erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten leben 2. Die Namenserteilung bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils, wenn diesem die gemeinsame Sorge mit zusteht oder das Kind seinen Namen führt. 3. Einwilligung des Kindes ab Vollendung des 5. Lebensjahres.
Sie können diesen Namen auch dem Geburtsnamen des Kindes voranstellen oder anfügen. Die Namenserteilung wird wirksam mit Eingang aller erforderlichen Erklärungen beim Geburtsstandesamt.

Wenn Sie mehr wissen wollen, rufen Sie uns an!

Wie hoch sind die Kosten?

Namensrechtliche Erklärungen kosten 21,00 Euro.
Die Bescheinigung über die Namensänderung kostet zusätzlich 9,00 Euro.

Dezernat/Abteilung/Betrieb
Standesamt
Straße
Konrad-Adenauer-Platz 1
Ort
59368 Werne
Telefon
02389-71731
Telefax
02389-71734
Gebäude
Stadthaus, EG
Raumnummer
E10 / E11

Ansprechpartner

Bei Fragen zu Dienstleistungen dieser Dienststelle stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.

 
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Anschrift

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Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne

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Telefax: 02389 71-323
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