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Gewerbesteuer

Wirtschaftliche Maßnahmen der Stadt Werne zur Coronakrise
für Unternehmen und Privatpersonen


Um den wirtschaftlichen Auswirkungen infolge des Coronavirus entgegentreten zu können, haben Bund und Länder Maßnahmen beschlossen, um Arbeitsplätze zu schützen und Unternehmen zu unterstützen.
Die Stadt Werne folgt den von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen, um die Liquidität der unmittelbar betroffenen Unternehmen, aber auch der unmittelbar betroffenen Bürger in Zeiten der Krise sicherzustellen.

Gewerbesteuererleichterung
Sollten Sie oder Ihr Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen sein, hat die Stadt Werne folgende Möglichkeiten geschaffen, um Ihre Liquidität sicherzustellen und um auf die Krise entsprechend reagieren zu können:
1. Antrag auf Herabsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen
2. Antrag auf zinslose Stundung der Gewerbesteuer
3. Antrag auf Aussetzung bereits fälliger Forderungen

Für die Anträge gibt es ein von der Stadt Werne zur Verfügung gestelltes FORMULAR im Downloadbereich. Bitte beachten Sie, dass Ihrem Antrag nur stattgegeben werden kann, wenn Sie Ihre unmittelbare sowie nicht unerhebliche Betroffenheit schlüssig begründen können und wenn Ihre Angaben wahrheitsgemäß sind. Eine Überprüfung behält sich die Stadt Werne ebenso wie die Einforderung einer Sicherheitsleistung vor.

Die Gewerbesteuer ist eine auf den Ertrag eines Gewerbebetriebes, ermittelt nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftssteuergesetzes, bezogene reine Gemeindesteuer

Sie ist die wesentlichste Einnahmequelle einer Kommune und somit sehr bedeutend für das kommunale Finanzsystem.

Grundlagenbescheid: Der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil wird durch das zuständige Finanzamt auf Basis der abgegebenen Steuererklärung ermittelt und in einem Grundlagenbescheid (Steuermessbescheid) den Kommunen mitgeteilt.

Link Wikipedia - Steuermessbetrag

Link - Suche zuständiges Finanzamt

Bindewirkung: Die Kommunen sind an die Inhalte des Grundlagenbescheides gebunden, sodass Einwendungen gegen Freistellungen (z.B. Höhe des Messbetrages) im Grundlagenbescheid nur im Rahmen eines Einspruchsverfahrens beim Finanzamt vorgebracht werden können.

Link - Finanzverwaltung - Alles was Sie zur Gewerbesteuer wissen sollten

Festsetzung: Die Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt mittels Steuerbescheid unter der Anwendung des für die Stadt Werne geltenden Hebesatzes.

Link - Gewerbesteuerhebesatz Werne

Vorauszahlungen: Die Gewerbesteuervoraus-zahlungen sind gemäß § 19 Abs. 1 GewStG (Gewerbesteuergesetz) vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Grundlage für die Höhe der einzelnen Vorauszahlungen ist nach § 19 Abs. 2 GewStG ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung (letzter Grundlagenbescheid) ergeben hat. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Messbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Diesbezüglich empfiehlt sich eine Beratung durch einen Steuerberater oder einen zuständigen Mitarbeiter des Finanzamtes.

Widerspruch: Gegen den Steuerbescheid der Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeister der Stadt Werne, Konrad-Adenauer-Platz 1, 59368 Werne, erhoben werden. Vor der Einreichung eines Widerspruches sollte die oben angeführte Bindewirkung berücksichtigt werden.

Bedenken Sie bitte auch, dass der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung hat, sodass Sie den Zahlungsverpflichtungen, die aus dem Bescheid hervorgehen, zum Zeitpunkt der Fälligkeit nachkommen müssen.

Rechtsgrundlagen:

  • Gewerbesteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung
  • Abgabeordnung in der zurzeit gültigen Fassung
  • Haushaltssatzung der Stadt Werne für das jeweils veranlagte Kalenderjahr

LINK - Gewerbesteuergesetz

LINK - Abgabenordnung

Rückfragen zum Steuerbescheid:

Bei Rückfragen zu Ihrem Steuerbescheid können Sie sich gerne an die oben aufgeführten Ansprechpartner wenden.

Rückfragen zum Zahlungsverkehr:

Bei Rückfragen zum Zahlungsverkehr - SEPA-Mandat, Fälligkeit, Zahlungseingang, Mahnung, Säumniszuschlag etc. wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiter der Abteilung Zahlungsabwicklung.

LINK - Zahlungsabwicklung Stadt Werne

Dezernat/Abteilung/Betrieb
Stadtkämmerei (II.1)
Straße
Konrad-Adenauer-Platz 1
Ort
59368 Werne
Abteilung
Steueramt
Telefon
02389 - 71-289
Gebäude
Stadthaus, 2. OG
Raumnummer
213.1

Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.

Ansprechpartner

Bei Fragen zu Dienstleistungen dieser Dienststelle stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.

 
Alle Informationen zum Stadtwappen

Anschrift

Stadt Werne
Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne

Kontakt

Telefon: 02389 71-1
Telefax: 02389 71-323
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