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Hundehaltung

Seit dem 19.12.2002 gilt in Nordrhein-Westfalen das Landeshundegesetz. Die bisherige Landeshundeverordnung tritt gleichzeitig außer Kraft. Im Wesentlichen müssen die Halter von Hunden nun Folgendes beachten:

Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Landeshundegesetz - LHundG NRW -. Die Haltung der Hunde ist erlaubnispflichtig.

Die Ordnungsbehörde erteilt dem Hundehalter nur dann eine Erlaubnis, wenn die Person

•das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
•die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
•in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
•den Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher halten kann,
•eine besondere Haftpflichtversicherung für den Hund abschließt,
•den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen lässt.

Folgende Hunderassen gehören gemäß § 10 Abs. 1 LHundG zu den Hunden bestimmter Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasilero, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Die Haltung der Hunde ist erlaubnispflichtig. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung müssen wie bei den o. g. gefährlichen Hunden vorliegen.

Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig und kostet nach Tarifstelle 18a1.1 des Allgemeinen Gebührentarif 100,00 Euro.

In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim 45,00 Euro.

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind an einer kurzen und festen Leine auszuführen. Weiterhin ist den Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.

Für die sog. "großen" Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen gilt Folgendes:

Die Haltung ist der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen lässt und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.

Die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines großen Hundes ist gebührenpflichtig und kostet nach der Tarifstelle 18a1.10 des Allgemeinen Gebührentarifs 25,00 Euro.

Gebühren

1. Erlaubnis nach Tarifstelle 6.10.1.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs 100,00 €.

2. Erlaubnis nach Tarifstelle 6.10.1.10 des Allgemeinen Gebührentarifs 25,00 €.

Dezernat/Abteilung/Betrieb
öffentliche Sicherheit und Ordnung
Straße
Konrad-Adenauer-Platz 1
Ort
59368 Werne
Gebäude
Stadthaus, EG
Raumnummer
E19

Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.

Ansprechpartner

Bei Fragen zu Dienstleistungen dieser Dienststelle stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.

 
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