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Ladenöffnungsgesetz

Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW)
Samstagsöffnung nach 22:00 Uhr

Nach Änderung des Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen nach § 4 Abs. 1 Verkaufsstellen samstags nur noch bis 22:00 Uhr geöffnet werden.

Ausnahmen hiervon sind bis zu vier Mal im Jahr möglich. Zur Durchführung von Verkaufsveranstaltungen kann dann bis 24:00 Uhr geöffnet sein. Die Tage, an denen die Verkaufsveranstaltung stattfinden soll, können die Inhaberinnen und Inhaber der Verkaufsstellen selber festlegen. Die Termine sind der örtlichen Ordnungsbehörde mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich mitzuteilen. Wenn die Ordnungsbehörde nicht spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige widerspricht, darf die Veranstaltung durchgeführt werden.

Folgende Samstage sind jedoch von der verlängerten Öffnungsmöglichkeit ausgenommen:

1. Ostersamstag
2. Pfingstsamstag
3. Samstag vor einem verkaufsoffenen Adventssonntag
4. Samstage vor dem Volkstrauertag und dem Totensonntag
5. Samstage vor dem 1. Mai, vor dem 3. Oktober, vor dem Allerheiligentag und vor dem 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt (§ 4 Abs. 4 LÖG NRW)

Außerdem müssen sämtliche Abschlussarbeiten bis 24:00 Uhr abgeschlossen sein.

Weitere Informationen

Dezernat/Abteilung/Betrieb
öffentliche Sicherheit und Ordnung
Straße
Konrad-Adenauer-Platz 1
Ort
59368 Werne
Gebäude
Stadthaus, EG
Raumnummer
E19

Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.

Ansprechpartner

Bei Fragen zu Dienstleistungen dieser Dienststelle stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.

 
Alle Informationen zum Stadtwappen

Anschrift

Stadt Werne
Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne

Kontakt

Telefon: 02389 71-1
Telefax: 02389 71-323
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