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Rundfunkgebührenbefreiung

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie etwa ARD und ZDF finanzieren sich seit dem 01.01.2013 durch einen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. 

Es gilt die einfache Regel: eine Wohnung – ein Beitrag; unabhängig davon, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind.

Menschen, die bestimmte Sozialleistungen empfangen, können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Menschen mit Behinderungen, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde, müssen einen ermäßigten Beitrag zahlen. Taubblinde Menschen und Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG können sich befreien lassen.

Für alle Fragen rund um den Rundfunkbeitrag ist der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zuständig.

Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde. Auch wenn die Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben sollten, ist eine rückwirkende Befreiung von den Gebühren nicht zulässig.
Sofern die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, müssen Sie dies der GEZ unverzüglich mitteilen, da die Befreiung mit dem Wegfall der Voraussetzungen endet.
Beachten Sie zudem, dass eine eigenständige Unterschrift für den Antrag erforderlich ist. Daher ist eine Antragstellung per Fax oder E-Mail nicht möglich.

Sie benötigen die folgenden Unterlagen:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe):
    Aktueller Sozialhilfebescheid
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
    Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung
  • Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des SGB:
    Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld bzw. die Bescheinigung zur Vorlage bei ARD, ZDF, Deutschlandradio
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
    Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben: Aktueller BAföG-Bescheid
  • Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung:
    Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Kreises Lippe
  • Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist:
    Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Kreises Lippe
  • Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können:
    Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Kreises Lippe

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung – Auch in Stockum möglich!

Jeden Mittwoch von 09.00–12.00 Uhr
Wechselnde Besetzung!

Weitere Informationen

Dezernat/Abteilung/Betrieb
Bürgerbüro
Straße
Konrad-Adenauer-Platz 1
Ort
59368 Werne
Gebäude
Stadthaus, EG
Raumnummer
E18

Ansprechpartner

Bei Fragen zu Dienstleistungen dieser Dienststelle stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.

 
Alle Informationen zum Stadtwappen

Anschrift

Stadt Werne
Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne

Kontakt

Telefon: 02389 71-1
Telefax: 02389 71-323
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