„Schlichten statt richten!“
Versuch einer gütlichen Einigung in Streitfällen
Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedspersonen wahr, die vom Rat der Stadt Werne für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Sie haben die Aufgabe, als Teilorgan der Justiz bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sowie Strafsachen zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen gütlich zu einigen. Die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien verpflichtet.
Die Schiedstätigkeit ist ehrenamtlich.
Das Schlichtungsverfahren kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, ausgenommen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen
(z.B. Zahlungsansprüche aus verschiedenen Vertragsarten, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche und Beseitigungsansprüche, die einen Geld-wert besitzen) sowie über nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, soweit diese nicht in Presse und Rundfunk begangen worden ist, durchgeführt werden.
In einzelnen Rechtsstreitigkeiten ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens obligatorisch. Die Erhebung einer Klage vor einem ordentlichen Gericht bei Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht, wegen Verletzung der persönlichen Ehre und 2008 neu hinzugekommen wegen Ansprüchen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist erst nach dem Versuch einer gütlichen Einigung zulässig.
Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist ohne Bedeutung für die Zuständigkeit der Schiedsperson.
Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens in Strafsachen ist eingeschränkt nur bei Straftaten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, einfacher vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung zulässig. Diese Delikte können im Wege der Privatklage verfolgt werden. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung eines Privatklageverfahrens ist, dass zuvor der Versuch einer gütlichen Einigung z.B. im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens unternommen worden ist.
Die Schiedsperson erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen.
Der bisherige Schiedsmann beendet seine ehrenamtliche Schiedsamtstätigkeit nach 25 Jahren.
Ab Frühjahr 2023 wird eine Schiedsperson für den Bezirk Werne II gesucht. Bezirk II umfasst den Bereich östlich Kamener Straße - B233 - nördlich Kurt-Schumacher-Straße / östlich Münsterstrasse - B54.
Können Sie gut zuhören? Behalten Sie einen "kühlen Kopf"? Können Sie gut mit Menschen umgehen?
Wenn Sie noch diese Voraussetzungen erfüllen:
- die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen
- nicht unter Betreuung stehen
- das 25. Lebensjahr vollendet haben
- nicht über 75 Jahre alt sind
- Ihren Wohnsitz in dem Bezirk haben
Dann bewerben Sie sich bitte schriftlich bei der Stadt Werne unter:rdnngsmtwrnd oder per Post an Stadt Werne, Ordnungsamt, Konrad-Adenauer-Platz 1, 59368 Werne.
Für die Einarbeitung und Begleitung steht der bisherige Schiedsmann Egon Kock zur Verfügung. Sie benötigen keine besonderen Vorkenntnisse, sondern erhalten regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen.
Die Schiedsperson wird vom Rat für 5 Jahre gewählt und vom Amtsgericht vereidigt. Sie wird u. a. bei Nachbarschaftskonflikten und Beleidigungen tätig.
Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen unter der Nummer: 02389/71-700 oder -705 zur Verfügung.
Schiedsamtsgrenze:
Münsterstraße (B 54) / Kurt-Schumacher-Straße / Kamener Straße (B 233)
Örtlich zuständig ist immer die Schiedsperson, in deren Bezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat.
Auskünfte erteilen neben der Stadtverwaltung die Polizeistation Werne und das Amtsgericht Lünen.
Bei Fragen zu Dienstleistungen dieser Dienststelle stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.
Stadt Werne
Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne
Telefon: 02389 71-1
Telefax: 02389 71-323
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