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Schülerfahrtkosten

Für den Weg zwischen Schule und Wohnsitz können den Schülern Kosten entstehen. Diese Schülerfahrkosten werden vom Träger der besuchten Schule übernommen, wenn die u.g. Voraussetzungen vorliegen.
Schülerfahrkosten müssen wirtschaftlich und zumutbar sein. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, es besteht keine Pflicht zur Beförderung. Der Schulträger entscheidet auch über das zweckmäßigste Verfahren.

Voraussetzungen
Die Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW trifft für die zumutbare Länge des Schulwegs folgende Regelung:

  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 beträgt die Entfernungsgrenze 2,0 Kilometer
  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis EF1 beträgt die Entfernungsgrenze 3,5 Kilometer
  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassen Q1 bis 13 beträgt die Entfernungsgrenze 5,0 Kilometer

Der Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule der besuchten Schulform. Bei gesundheitlichen Gründe oder der Beschaffenheit des Schulweges können Ausnahmen gemacht werden.

Dezernat/Abteilung/Betrieb
Schulen
Straße
Bahnhofstraße 8
Ort
59368 Werne
Gebäude
Verwaltungsgebäude "Altes Amtsgericht", 2. OG

Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.

Ansprechpartner

Bei Fragen zu Dienstleistungen dieser Dienststelle stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.

 
Alle Informationen zum Stadtwappen

Anschrift

Stadt Werne
Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne

Kontakt

Telefon: 02389 71-1
Telefax: 02389 71-323
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