Bauordnung
Untere Bauaufsichtsbehörde
Für den Vollzug der Landesbauordnung (BauO NRW) sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen ist die Bauordnung (untere Bauaufsichtsbehörde) zuständig.
Bauen in Werne
Bauen ist vielseitig und jedes Bauvorhaben einzigartig. Einige können Sie auf eigene Faust beginnen, für andere gelten umfangreiche Richtlinien und Vorbereitungen.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen bietet Ihnen einen Bau-Konfigurator an, mit dem Sie schnell einen Überblick über die ersten erforderlichen Schritte erhalten.
Kriterien der Standortwahl
Folgende Aspekte sind für die Zulässigkeit des Standorts entscheidend:
Bebauungsplan:
Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan, enthält dieser ggf. Informationen darüber, ob ein Bauvorhaben an der gewünschten Stelle zulässig ist. Dessen Festsetzungen sind zwingend einzuhalten. In Bebauungsplänen können z. B. Vorgaben gemacht werden, in welchen Bereichen das geplante Vorhaben errichtet (Baugrenzen) oder wieviel Fläche überbaut werden darf (Grundflächenzahl). Auch verfahrensfreie Bauvorhaben müssen diese Festsetzungen einhalten. Sofern Festsetzungen nicht eingehalten werden können, kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Dieser muss die erforderlichen Bauvorlagen nach der BauPrüfVO enthalten und hinreichend bestimmt sein, d. h. es muss das geplante Vorhaben ersichtlich sein.
Sonstige örtliche Bauvorschriften:
Gibt es für den ausgewählten Standort z. B. eine örtliche Gestaltungssatzungen der Gemeinde, enthält diese ggf. Informationen darüber, ob ein Bauvorhaben an der gewünschten Stelle zulässig ist. Dessen Festsetzungen sind zwingend einzuhalten.
Umgebungsbebauung:
Liegt das geplante Vorhaben nicht innerhalb eines gültigen Bebauungsplanes oder einer örtlichen Bauvorschrift, ist die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen.
Außenbereich:
Wenn das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, ist es nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Aufzählung generell zulässiger Vorhaben enthält der § 35 Absatz 1 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Besondere Standorte:
Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete , und weitere besondere Standorte erfordern unter Umständen spezielle Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmeerteilungen.