Seit dem 1. Januar 2003 gibt es die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Als Besonderheit gilt, dass Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.
Im Unterschied zu Versichertenrenten und Erwerbsminderungsrenten ist eine Bedürftigkeit Voraussetzung für die Gewährung.
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt. Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine wichtige Rolle; so dürfen beim Bezug von Leistungen der Grundsicherung bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.
Die Grundsicherung umfasst:
In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.
Sie benötigen die folgenden Unterlagen (evtl. weitere nach Rücksprache mit der Sachbearbeitung):
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde geschaffen, damit Menschen mit Behinderungen mehr Freiheiten haben und ein individuelleres und selbstbestimmtes Leben führen können. Deshalb werden in den bisher stationären Wohnformen der Eingliederungshilfe ab 2020 einige Veränderungen eintreten.
Ab 2020 ist die Eingliederungshilfe nicht mehr Teil der Sozialhilfe. Das Recht darauf, als Mensch mit Behinderungen Unterstützung zu bekommen, wird ein eigenes Leistungsgesetz im Sozialgesetzbuch. Im BTHG steht, dass die Leistungen nicht länger „institutionszentriert“, sondern „personenzentriert“ bereitgestellt werden sollen. Das bedeutet, dass der einzelne Mensch bei der Gestaltung der Unterstützung im Mittelpunkt stehen soll.
Die Fachleistungen und die existenzsichernden Leistungen werden getrennt. Dadurch wird die Unterstützung individueller und das führt zu mehr Gleichberechtigung.
Sollten Sie vom BTHG betroffen sein und bis zum 30.09.2019 noch kein entsprechendes Schreiben vom Sozialamt erhalten haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Sozialamt der Stadt Werne auf.
Hilfreiche Links:
https://www.bthg2020.lwl.org/de/das-bundesteilhabegesetz-kurz-erklart/
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe bietet ein telefonisches Informationsangebot zur Umsetzung des BTHG an (Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr):0251 591 5115
Bei Fragen zu Dienstleistungen dieser Dienststelle stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.
Stadt Werne
Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne
Telefon: 02389 71-1
Telefax: 02389 71-323
vrwltngwrnd