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Grundsicherung

Seit dem 1. Januar 2003 gibt es die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Als Besonderheit gilt, dass Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. 

Im Unterschied zu Versichertenrenten und Erwerbsminderungsrenten ist eine Bedürftigkeit Voraussetzung für die Gewährung.

Wer hat einen Anspruch auf Leistungen?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt. Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Keinen Anspruch auf Leistungen haben

  • Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen (Kindern bzw. Eltern) jährlich einen Betrag von 100.000 Euro übersteigt,
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz erhalten.

Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine wichtige Rolle; so dürfen beim Bezug von Leistungen der Grundsicherung bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.

Die Grundsicherung umfasst:

  • den maßgebenden Regelsatz
  • die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
  • eventuell bestehende Mehrbedarfe (z. B. bei Schwangerschaft und für kosten-aufwändige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen oder für allein erziehende Personen)
  • Leistungen für folgende einmalige Bedarfe:
    • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
    • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
    • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
  • (jedoch nur, wenn Sie grundsätzlich einen Anspruch nach dem SGB XII haben)

In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist. 

Sie benötigen die folgenden Unterlagen (evtl. weitere nach Rücksprache mit der Sachbearbeitung):

  • Personalausweis
  • Krankenversicherungskarte
  • Schwerbehindertenausweis
  • Bescheid vom Versorgungsamt über die Feststellung der Schwerbehinderung
  • Mietvertrag
  • Nachweise der Unterkunfts- und Heizkosten
  • Einkommensnachweise
  • Rentenbescheide
  • Versicherungen
  • Vermögensnachweise der letzten zehn Jahre
  • Nachweis über sonstige Verpflichtungen/Belastungen (Hypotheken, Darlehen usw.)
  • Wohngeldbescheid
  • Girokontoauszüge der letzten drei Monate
  • Betreuungsurkunde vom Vormundschaftsgericht

NEU AB 2020:

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde geschaffen, damit Menschen mit Behinderungen mehr Freiheiten haben und ein individuelleres und selbstbestimmtes Leben führen können. Deshalb werden in den bisher stationären Wohnformen der Eingliederungshilfe ab 2020 einige Veränderungen eintreten.

Ab 2020 ist die Eingliederungshilfe nicht mehr Teil der Sozialhilfe. Das Recht darauf, als Mensch mit Behinderungen Unterstützung zu bekommen, wird ein eigenes Leistungsgesetz im Sozialgesetzbuch. Im BTHG steht, dass die Leistungen nicht länger „institutionszentriert“, sondern „personenzentriert“ bereitgestellt werden sollen. Das bedeutet, dass der einzelne Mensch bei der Gestaltung der Unterstützung im Mittelpunkt stehen soll.

Die Fachleistungen und die existenzsichernden Leistungen werden getrennt. Dadurch wird die Unterstützung individueller und das führt zu mehr Gleichberechtigung.

  • Fachleistungen werden weiterhin vom LWL bezahlt.
  • Die existenzsichernden Leistungen werden vom Sozialamt gewährt. Diese Leistungen zum Lebensunterhalt werden wie bei Menschen ohne Behinderung über die Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe) und SGB II (Arbeitslosenhilfe) geregelt.
Die Umsetzung des BTHG erfordert einen umfangreichen Datenaustausch zwischen dem LWL und den zuständigen Sozialämtern. Sobald dieser Datenaustausch abgeschlossen ist, werden von den Sozialämtern Informationsschreiben mit Grundanträgen an die betroffenen Personen verschickt. 

Sollten Sie vom BTHG betroffen sein und bis zum 30.09.2019 noch kein entsprechendes Schreiben vom Sozialamt erhalten haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Sozialamt der Stadt Werne auf.

Hilfreiche Links:
https://www.bthg2020.lwl.org/de/das-bundesteilhabegesetz-kurz-erklart/

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe bietet ein telefonisches Informationsangebot zur Umsetzung des BTHG an (Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr):0251 591 5115

Dezernat/Abteilung/Betrieb
Soziales
Straße
Konrad-Adenauer-Platz 1
Ort
59368 Werne
Abteilung
Soziales
Gebäude
Stadthaus, EG
Raumnummer
E07

Ansprechpartner

Bei Fragen zu Dienstleistungen dieser Dienststelle stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.

 
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Anschrift

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Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne

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