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Jugendhilfe im Strafverfahren

Das Jugendamt hat nach dem Jugendgerichtsgesetz im Verfahren der Staatsanwalt-schaft bzw. des Jugendgerichtes mitzuwirken.
§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) besagt, dass die Vertreter der Jugendgerichtshilfe die "erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte" im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung bringen sollen. "Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind".

Dezernat/Abteilung/Betrieb
Soziale Dienste
Straße
Bahnhofstraße 8
Ort
59368 Werne
Abteilung
Jugend und Familie
Telefon
02389 71517
Telefax
02389 71508
Gebäude
Verwaltungsgebäude "Altes Amtsgericht", 2. OG
Raumnummer
218
Montag:08:30–12:30 Uhr
Dienstag:08:30–12:30 Uhr
Mittwoch:08:30–12:30 Uhr
Donnerstag:08:30–12:30 Uhr 14:00–17:00 Uhr
Freitag:08:30–12:00 Uhr

Ansprechpartner

Bei Fragen zu Dienstleistungen dieser Dienststelle stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.

 
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Anschrift

Stadt Werne
Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne

Kontakt

Telefon: 02389 71-1
Telefax: 02389 71-323
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