Wohnen kostet Geld – oft zu viel Geld für Haushalte, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Deshalb gewährt der Staat in solchen Fällen einen Zuschuss in Form von Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss (für Eigentümerinnen und Eigentümer).
- als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder für Bewohner eines Heimes
- als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer
Eigentumswohnung.
Bewilligungsvoraussetzungen:
Ob auch bei Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld besteht, prüfen wir gerne individuell.
Das Wohngeld ist abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen Miete bzw. der Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümern) und vom Gesamteinkommen des Haushalts.
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind:
- Grundsätzlich Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:
- Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten bzw. Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI bzw. SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIII), wenn alle zum Haushalt rechnenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören
Sie benötigen die folgenden Unterlagen (evtl. weitere nach Rücksprache mit der Sachbearbeitung):
- Wohngeldantrag
- Mietvertrag, Mietbescheinigung, Kontoauszug zur Mietzahlung
- bei Eigentum Darlehensverträge, Jahreskontoauszüge, Grundbesitzabgabenbescheid
- Einkommensnachweise (z.B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid, Bescheid über Arbeitslosengeld 1, Bescheid über Bürgergeld, Kontoauszug zum Unterhalt, Steuerbescheid, Gewinn- und Verlustrechnung usw.)