Für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie den Abbruch von baulichen Anlagen benötigen Sie in aller Regel eine Baugenehmigung.
Die Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben dem geltenden öffentlichen Baurecht entspricht.
Die Geltungsdauer ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Rechtliche Grundlagen
Bauordnung Nordrhein-Westfalen (https://www.mhkbd.nrw/themen/bau/bau-und-kammerrecht/bauordnung)
Die Gebühr für die Erstellung eines entsprechenden Bescheides wird durch den Kreis Unna gemäß der Gebührenordnung des Landes NRW berechnet.
Gebühren einer Bauvoranfrage werden teilweise mit den Gebühren eines anschließenden Bauantrages verrechnet.
Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
zum Bauantrag als Ergänzung zur Baubeschreibung (§ 4 Abs. 1 Ziffer 3 BauPrüfVO)
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
Anzeige nach § 53 Abs. 1 BauO NRW, Wechsel des Eigentümers als Rechtsnachfolger
Beseitigung § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018
Sonderbauvorhaben, für das das vereinfachte Genehmigungsverfahren NICHT gilt. (§ 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW)
zum Bauantrag/zum Vorbescheid
Stellungnahme der Gemeinde zum/zur Bauantrag, Bauvoranfrage, Antrag für Teilungsgenehmigung
Bei Fragen zu Dienstleistungen dieser Dienststelle stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.
Stadt Werne
Konrad-Adenauer-Platz 1
59368 Werne
Telefon: 02389 71-1
Telefax: 02389 71-323
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